Rz. 144

[Autor/Stand] Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück im Sinn des bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben. Es ist dies ein dingliches Recht am Grundstück eines anderen. Wesentlich ist die Verwendung als Baugrund. Ist ein Erbbaurecht Teil eines Gewerbebetriebs, so liegt insoweit ein selbständiges Betriebsgrundstück vor, für das – zu Zwecken der Grundsteuerbemessung bis 31.12.2024 – ein Einheitswert festzustellen ist (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu den §§ 68 und 92 BewG). Zur Feststellung der Grundsteuerwerte für die Grundsteuerbemessung ab 1.1.2025 vgl. § 261 BewG i.V.m. §§ 243 bis 260 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019.[2]

Für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist der Bedarfswert nach Maßgabe der §§ 180 Abs. 2 und 192 ff. BewG zu ermitteln.

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Ein anderes Rechtsverhältnis (außer dem Erbbaurecht), das es ermöglicht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu errichten, ist die Begründung eines entsprechenden Miet- oder Pachtverhältnisses. Auch innerhalb des Betriebsvermögens (entsprechend der Regelung beim Grundvermögen) bildet ggf. ein zu einem Gewerbebetrieb gehöriges Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, eine besondere wirtschaftliche Untereinheit "Betriebsgrundstück" (vgl. § 70 Abs. 3 BewG und – für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung – § 180 Abs. 2 BewG). Es muss sich um ein Gebäude handeln, das nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens, sondern einem Fremden – hier: dem Unternehmer (i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) – gehört. Ein derartiges Gebäude bildet eine selbständige Bewertungseinheit, so dass dann zwei Bewertungseinheiten vorliegen: einmal die Bewertungseinheit des Grund und Bodens und zum anderen diejenige des Gebäudes. Es können sich aber auf einem Grund und Boden, der nur eine Bewertungseinheit darstellt, auch mehrere Gebäude befinden, die verschiedenen fremden Personen gehören. Dann liegen entsprechend mehrere Bewertungseinheiten vor. Zur Bewertung im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu § 94 BewG, § 262 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[4] und § 195 BewG hingewiesen.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Als weitere wirtschaftliche Untereinheiten "Betriebsgrundstücke" kommen gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[6], § 243 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[7] sowie § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Betracht. Vgl. dazu die Erläuterungen zu §§ 68 und 93 sowie zu § 176 und §§ 180 ff., 192 ff. BewG.

 

Rz. 147– 152

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[2] BGBl. I 2019, 1794 (1805, 1802 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[4] BGBl. I 2019, 1794 (1805).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[6] § 68 BewG aufgehoben mit Wirkung ab 1.1.2025 durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. l und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806 und 1813).
[7] BGBl. I 2019, 1794 (1802).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

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