Rz. 283

[Autor/Stand] Diese Erstausstattung (Dotation) einer rechtsfähigen Stiftung unterliegt der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Erfasst wird der Vermögensübergang als Erwerb vom Erblasser bei letztwillig angeordneter Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – s. § 3 ErbStG Rz. 240 ff.) und als fiktive Schenkung des Stifters bei lebzeitigem Stiftungsgeschäft nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG.[2] Weitere, spätere, zusätzliche Zuwendungen des Stifters, deren Rechtsgrund nicht mehr das Stiftungsgeschäft ist,[3] sowie Zuwendungen anderer Personen fallen als sog. Zustiftungen[4] hingegen unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG;[5] eine Abgrenzung wird jedoch für entbehrlich gehalten, da die Voraussetzungen der Schenkungsteuerbarkeit nach beiden Vorschriften identisch sein sollen (s. aber Rz. 287, 293).[6] Hinzu kommen fiktive Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 8 ErbStG (s. Rz. 601 ff.).

 

Rz. 284

[Autor/Stand] Dient die – inländische oder ausländische – Stiftung steuerbegünstigten Zwecken i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 AO, ist ihr Erwerb grundsätzlich schenkungsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b oder c ErbStG (s. § 13 ErbStG Rz. 146 ff.), so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 od. Nr. 8 sowie Abs. 8 ErbStG nur bei einer eventuellen Nachversteuerung (s. § 13 ErbStG Rz. 154 ff., 165 sowie Rz. 159 [hins. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG]) oder im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG relevant werden (s. Rz. 293). Durch rechtzeitige Weitergabe des erworbenen Vermögens an gemeinnützige Stiftungen kann ein Erwerber seine eigene Steuerschuld reduzieren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[8] Nur für die Erstausstattung im Inland errichteter Familienstiftungen ist eine besondere Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vorgesehen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG);[9] solche Stiftungen unterliegen im Übrigen alle 30 Jahre der sog. Ersatzerbschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).[10] Dass nach Auffassung der Finanzverwaltung jede "Änderung des Stiftungscharakters" durch Satzungsänderung, z.B. durch Benennung neuer Destinatäre, zu einer erneuten Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG führen soll, kann misslich sein; vorteilhaft aber auch, weil die 30-Jahre-Frist der Ersatzerbschaftsteuer der bisherigen Familienstiftung endet und im Falle einer neuen Familienstiftung neu beginnt.[11]

 

Rz. 285

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

a) Bereicherung der Stiftung

 

Rz. 286

[Autor/Stand] Die Stiftung ist nur und erst dann tatbestandlich bereichert, wenn sie über das erworbene Vermögen im Verhältnis zum Stifter zivilrechtlich frei und endgültig verfügen kann (s.o. Rz. 10).[14] Bei inländischen Stiftungen dürfte dies regelmäßig unproblematisch sein.[15] Sie verfügen mit ihrer Anerkennung bereits über das versprochene Stiftungskapital (§ 82 BGB), das sie, als juristische Person lebendig geworden, zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwenden können (s. auch Rz. 281); das unwiderruflich gewordene Stiftungsgeschäft (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist damit erledigt.[16]

 

Rz. 287

[Autor/Stand] Daher entsteht der Schenkungsteueranspruch aus § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG auch mit der behördlichen Anerkennung der Stiftung, die durch Bekanntgabe gegenüber dem Stifter wirksam wird (s. z.B. § 6 Abs. 2 StiftG Rh.-Pf.; § 41 VwVfG),[18] grundsätzlich unabhängig davon, ob die Erstausstattung der Stiftung aus abtretbaren Rechten (§ 82 Satz 2 BGB) oder anderem Vermögen (§ 82 Satz 1 BGB) bestehen soll.[19] Für dieselbe Problemlage bei von Todes wegen errichteten Stiftungen fixiert § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 ErbStG den Steuerstichtag unterschiedslos auf diesen Zeitpunkt; keine Bestimmung hindert hier die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift (§ 1 Abs. 2 ErbStG) – mit Vorrang vor § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.[20] Die Geltung dieser Vorschrift für Zustiftungen bleibt davon unberührt.

 

Rz. 288

[Autor/Stand] Die Differenzierung nach der Übertragungsart des dotierten Vermögens bleibt aber weiterhin bedeutsam, da die Bewertung grundsätzlich stichtagsbezogen vorzunehmen ist (§ 11 ErbStG). Gesondert übertragbare Gegenstände gehören mit der Anerkennung der Stiftung noch nicht zu ihrem Vermögen; diesbezüglich hat sie lediglich Sachleistungsansprüche erworben (§ 82 Satz 1 BGB),[22] über die sie zivilrechtlich frei verfügen kann.[23] Die Besteuerung solcher Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG akzeptierte der BFH aufgrund der Auslegungsregel des § 330 Satz 2 BGB.[24] Dies muss erst recht gelten, wenn die korrespondierende Übertragungspflicht des Stifters ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Beachten Sie: Ob der Erwerb Grundstücksbezogener Sachleistungsansprüche die notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts erfordert, ist zivilrechtlich noch nicht geklärt.[25] Grundstückseigentümerin wird die Stiftung jedenfalls erst mit Eintragung im Grundbuch nach formwirksamer Auflassung,[26] die ihrerseits allerdings schon die Schenkungsteuerbarkeit per Zustiftung ausgeführter Grundstücksübertragungen auslöst (s. Rz. 17 f.).

 

Rz. 289

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