Rz. 13

[Autor/Stand] Für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung nach dem bis zum 31.12.2024 fortgeltenden aktuellen Recht ist es ohne Belang, ob Grundbesitz (vgl. § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2]) zu den Betriebsgrundstücken gehört. (zum künftigen, ab 1.1.2025 geltenden Recht zur Bewertung des Grundbesitzes inklusive der Betriebsgrundstücke für Zwecke der Grundsteuer vgl. unten Rz. 243 ff.). Insbesondere braucht im Einheitswertbescheid keine Feststellung mehr darüber getroffen zu werden, zu welchem (konkreten) Betrieb ein bestimmtes Grundstück gehört (vgl. Umkehrschluss aus § 19 Abs. 3 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[3]). Demgegenüber ordnete § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BewG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung noch besonders an, dass in dem entsprechenden Einheitswertbescheid (Feststellungsbescheid) der Betrieb anzugeben war, zu dem ein Betriebsgrundstück gehörte. Diese "Zurechnung" der wirtschaftlichen Einheit zu einem bestimmten Gewerbebetrieb war damit im technischen Sinne eine Artfeststellung.[4] Diese Feststellung entfaltete freilich keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuer (vgl. unten, Rz. 15 und 265 ff.), so dass sie nach Wegfall der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur noch Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hatte (vgl. auch § 19 BewG Rz. 153).

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer ab 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird und auch die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 weggefallen ist, sind die Einheitswerte der Betriebsgrundstücke für diese Steuern nicht mehr relevant.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Schließlich spielt die bewertungsrechtliche Feststellung als Betriebsgrundstück und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb auch für die Gewerbeertragsteuer, namentlich für die Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes (vgl. hierzu und zur künftigen Rechtslage unten Rz. 270, a.E.)., keine Rolle. Vielmehr ist über die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen eines bestimmten Unternehmens nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden (§ 20 Abs. 1 GewStDV; R 9.1 GewStR 2009). Es kommt für die Kürzung also nicht darauf an, ob ein Grundstück als Betriebsgrundstück i.S.v. § 99 BewG anzusehen ist.

 

Rz. 16– 22

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[2] § 19 BewG aufgehoben mit Wirkung ab 1.1.2025 durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, (1806,1813).
[3] § 19 BewG aufgehoben mit Wirkung ab 1.1.2025 durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019. 1794 (1806, 1813).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

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