Rz. 151

[Autor/Stand] Bei Treuhandverhältnissen ist bereits beim Erlass des Einheitswertbescheides zu prüfen, wem das Grundstück zuzurechnen ist. Folglich ist zu entscheiden, ob ein Treuhandverhältnis besteht und ob das Grundstück dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist. Hat das FA das Grundstück dem Treuhänder zugerechnet, kann dieser nur gegen die Zurechnungsfeststellung, nicht jedoch gegen den Folgebescheid einwenden, das Grundstück sei dem Treugeber zuzurechnen.[2]

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Ehegatten sind im Rahmen der Einheitswertfeststellung bei der Zurechnung wie fremde Dritte zu behandeln. Eine Zurechnung an "Herrn und Frau" ist rechtswidrig. Der Fehler ist durch Ergänzungsbescheid zu korrigieren. Für jeden Ehegatten ist sein Anteil gesondert auszuweisen und grundsätzlich jedem eine Ausfertigung des Bescheids bekannt zu geben.[4] Allerdings ist über § 122 Abs. 7 AO die Bekanntgabe des Einheitswertbescheides in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift zulässig, solange die Ehegatten dem nicht widersprechen oder bekannt ist, dass zwischen ihnen ernste Meinungsverschiedenheiten bestehen. Sofern die Ehegatten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sind, gelten die Ausführungen in Anm. 141 ff. entsprechend.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, ordnete § 19 Abs. 3 BewG in der bis zum 2008 geltende Fassung besonders an, dass in dem Feststellungsbescheid der Betrieb anzugeben ist, zu dem sie gehören.[6] Diese "Zurechnung" der wirtschaftlichen Einheit zu einem bestimmten Gewerbebetrieb war damit im technischen Sinn eine Artfeststellung und nicht eine Zurechnungsfeststellung.[7] Diese Feststellung war allerdings für die Gewerbesteuer nicht bindend, so dass sie nach Wegfall der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur noch Bedeutung für die Erbschaftsteuer hatte. Auch diese Bedeutung ist inzwischen nicht mehr vorhanden.

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Die Feststellung, dass ein Grundstück Betriebsgrundstück ist, stellt ebenso wie die übrigen Regelungen des Einheitswertbescheids einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sie kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden.[9] Hatte der Betriebsinhaber nur einen Gewerbebetrieb, so genügt die Bezeichnung des Inhaber, um die Zugehörigkeit zu dem Betrieb zu kennzeichnen. Bei mehreren Betrieben des gleichen Steuerpflichtigen oder bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten[10] musste sich dagegen aus dem Einheitswertbescheid für das Grundstück entnehmen lassen, zu welchem Gewerbebetrieb es gehört. Entsprechendes gilt bei Betriebsgrundstücken von Personengesellschaften.

 

Rz. 155– 157

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[6] § 19 Abs. 3 Nr. 1 Ziffer b BewG a.F.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[9] BFH v. 10.12.1986 – II R88/85, BStBl. II 1987, 292.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge