Rz. 67

[Autor/Stand] Der Gang des Verfahrens zur Ermittlung der Hopfen-Vergleichszahlen ist in Abschn. 3.01 BewRL dargestellt. Die Anordnungen darüber, wie im Einzelnen die Vergleichszahlen ermittelt werden, sind in den Abschn. 3.02 bis 3.09 BewRL enthalten. Hiernach sind auch die Vergleichszahlen der Bewertungsstützpunkte ermittelt worden.[2] Ein Formblatt zur Ermittlung der Hopfen-Vergleichszahlen ist als Anlage 2 den BewRL beigefügt.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Für das vergleichende Verfahren gelten die Anordnungen in Abschn. 3.11 BewRL. Sie entsprechen denen für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Hopfenausgangszahl (HAZ)[4] und die Ab- oder Zurechnungen für Schwierigkeiten der Technisierung, für Handpflücken und für Grundsteuerbelastung sind nach Abschn. 3.11 Abs. 1 Nr. 3 BewRL vom maßgebenden Bewertungsstützpunkt jedoch unverändert zu übernehmen.

 

Rz. 69– 71

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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