Rz. 62

[Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Sofern die Voraussetzungen für alle Gebäudemerkmale (vgl. Rz. 27) nebeneinander erfüllt sind, kann begrifflich keine Betriebsvorrichtung mehr vorliegen. Vielmehr handelt es sich bei dem Bauwerk zwingend um ein Gebäude. Denn nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG hat die Behandlung als Betriebsvorrichtung lediglich Vorrang bei wesentlichen Bestandteilen. Dagegen schränkt § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG den Gebäudebegriff nicht ein, sodass ein Gebäude keine Betriebsvorrichtung sein kann.

 

Beispiel 1

Ein Autohändler präsentiert die von ihm zum Verkauf angebotenen Personenkraftwagen in einer selbsttragenden mehrgeschossigen Stahl-Glas-Konstruktion (Tower), um seinen Gewerbebetrieb (Autohandel) zu fördern.

Obwohl das Bauwerk dem ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und zu ihm auch in einer besonderen Beziehung steht, handelt es sich bei den Bauwerk um ein Gebäude, weil die Voraussetzungen für alle Gebäudemerkmale ausnahmslos erfüllt sind. Insb. ist auch der Aufenthalt von Menschen möglich, obwohl der Aufenthalt rechtlich unzulässig ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss lediglich so beschaffen sein, dass Menschen ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist.

 

Beispiel 2

Der Turm einer Windkraftanlage dient unmittelbar der Stromerzeugung und steht zweifellos zu diesem ausgeübten Gewerbebetrieb in einer besonderen Beziehung.

Für die Zuordnung des Bauwerks zum Gebäude oder zur Betriebsvorrichtung ist zunächst in einem ersten Prüfungsschritt zu entscheiden, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] wird das Bauwerk allerdings nur gelegentlich zu Kontroll-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten betreten, sodass nur von einer vorübergehenden Möglichkeit des Aufenthalts von Menschen ausgegangen wird. Durch das Fehlen dieses vorauszusetzenden Gebäudemerkmals handelt es sich bei dem Bauwerk nicht um ein Gebäude. Im zweiten Prüfungsschritt ist festzustellen, dass das Bauwerk unmittelbar dem Gewerbebetrieb dient, sodass der Turm der Windkraftanlage eine Betriebsvorrichtung ist.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Tz. 2.5 vorletzter Satz der gleich lautenden Erlasse v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734.

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