Rz. 27
[Autor/Stand] Ein Gebäude liegt vor, wenn ein Bauwerk
- Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließungen gewährt,
- den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet,
- eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden aufweist, insb. durch Fundamente,
- von einiger Beständigkeit und
- ausreichend standfest ist.
Auf die ausführlichen Erläuterungen in der Kommentierung zu § 68 BewG Rz. 39 ff. wird verwiesen.
Rz. 28
[Autor/Stand] Die vorstehenden Abgrenzungsmerkmale für den Gebäudebegriff entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung[3] und den gleich lautenden Erlassen vom 5.6.2013.[4]
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