Rz. 27

[Autor/Stand] Ein Gebäude liegt vor, wenn ein Bauwerk

  • Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließungen gewährt,
  • den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden aufweist, insb. durch Fundamente,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

Auf die ausführlichen Erläuterungen in der Kommentierung zu § 68 BewG Rz. 39 ff. wird verwiesen.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die vorstehenden Abgrenzungsmerkmale für den Gebäudebegriff entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung[3] und den gleich lautenden Erlassen vom 5.6.2013.[4]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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