Rz. 10

[Autor/Stand] Der Begriff des bebauten Grundstücks setzt voraus, dass ein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Entscheidung, ob ein benutzbares Gebäude vorliegt, muss systematisch bei der Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten unbebautes Grundstück (§ 246 BewG) und bebautes Grundstück getroffen werden.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Der Begriff des Gebäudes entspricht dem in § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG verwendeten Begriff des Gebäudes.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Ein Gebäude liegt vor, wenn ein Bauwerk

  • Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließungen gewährt,
  • den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglicht,
  • eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden aufweist, insbesondere durch Fundamente,
  • beständig ist und
  • standfest ist.
 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die vorstehenden Abgrenzungsmerkmale für den Gebäudebegriff entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung[5] und den gleichlautenden Erlassen vom 5.6.2013.[6] Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 243 BewG verwiesen.

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

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