Rz. 6

[Autor/Stand] Absatz 1 regelt den Begriff der Nachkriegsbauten. Nach § 129 Abs. 2 Nr. 3 BewG wird für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 u.a. auf die Rechtsverordnung der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.12.1934[2] abgestellt (s. § 129 Anm. 3). Diese Verordnung unterscheidet bei der Bewertung von Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken in § 2 unter anderem hinsichtlich der Bezugsfertigkeit der Grundstücke zwischen Gebäuden, die vor 1900, nach 1899 jedoch vor dem 1.7.1918, und solchen Grundstücken, die nach dem 30.6.1918 bezugsfertig geworden sind. Mit § 130 Abs. 1 BewG wird nun eine weitere Gruppe eingeführt, nämlich der Gebäude, die nach dem 30.6.1948 bezugsfertig geworden sind. Mit diesem Stichtag wurde der Stichtag aus dem Bundesmietengesetz für die alten Bundesländer übernommen.[3] Dieses Gesetz regelte für das Gebiet der alten Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg die Mietpreise.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2014
[2] RMinBl. 1934, 785 ff.
[3] § 1 ff. des ersten Bundesmietengesetzes v. 27.7.1955, BGBl. I 1955, 458.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2014

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