I. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
1. Entstehungsgeschichte
Rz. 1
[Autor/Stand] Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 BewG 1935 galten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für die "Steuern des Reiches, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit sich nicht aus den Steuergesetzen oder dem Zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt." Diese Fassung entsprach nach dem Ende des 3. Reiches nicht mehr den veränderten Staats- und verfassungsrechtlichen Verhältnissen. Das Grundgesetz räumt dem Bund und den Ländern differenzierte Gesetzgebungszuständigkeiten ein. Dazu gehören:
- Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gem. Art. 71 GG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 GG.
- Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern gem. Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 GG.
- Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder Art. 70 GG i.V.m. 105 Abs. 2a GG.
Rz. 2
[Autor/Stand] Der neuen Rechtslage entsprechend ist § 1 BewG 1935 durch Art. 1 Nr. 1 BewÄndG 1965 neu abgefasst worden. Durch diese Neufassung konnte § 1 BewG 1935 aber nur insoweit geändert werden, als diese Vorschrift Bundesrecht geworden ist. Deshalb beinhaltet die Neufassung des § 1 Abs. 1 BewG nur den Geltungsbereich der allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Rz. 3
[Autor/Stand] Für die öffentlich-rechtlichen Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften als Landesrecht weiter. Dem jeweiligen Landesgesetzgeber ist es jedoch überlassen, Änderungen, die der Bund bei den allgemeinen Bewertungsvorschriften vornimmt, im Rahmen seiner Gesetzgebung zu übernehmen. Die Länder haben in den sog. AO-Anwendungsgesetzen bestimmt, dass die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG in ihrer jeweiligen Fassung auch für die landesrechtlich geregelten und durch Landesfinanzbehörden verwalteten Abgaben gelten soll.
Rz. 4– 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
2. Zweck der Vorschrift
Rz. 11
[Autor/Stand] Zweck der Vorschrift ist die Regelung des gesetzlichen Anwendungsbereichs der Bewertungsvorschriften des BewG. Zum einen wird die Anwendbarkeit des BewG vor dem Hintergrund der im Grundgesetz festgelegten differenzierten Gesetzgebungszuständigkeiten festgelegt. Die Regelung kodifiziert zum anderen die allgemein üblichen Entscheidungen zwischen allgemeiner und spezieller Regelung. Dabei beschränkt sie sich aber nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem allgemeinen und besonderen Teil des BewG, sondern regelt auch den Anwendungsbereich zu den übrigen Steuergesetzen.
Rz. 12
[Autor/Stand] Im Ergebnis soll durch die in § 1 BewG geregelte weite Anwendbarkeit des BewG eine Durchdringung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen mit identischen Wertmaßstäben verwirklicht werden. Von dieser Zielsetzung hat sich die Rechtsentwicklung bis zum heutigen Tage jedoch stetig entfernt. Das Ziel eines möglichst einheitlichen Bewertungsverfahrens lässt sich m.E. nur durch eine verstärkte Ausrichtung der Bewertung am tatsächlichen Wert in Form des Verkehrswerts (gemeiner Wert, fair value, etc.) verwirklichen. Gesetzliche Anpassungsmaßnahmen der Vergangenheit bestätigen diese Einschätzung (z.B. § 6 EStG, § 12 ErbStG).
Rz. 13– 15
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
3. Allgemeines
Rz. 16
[Autor/Stand] Das BewG gliedert sich in drei (Haupt-)Teile:
- Erster Teil (§§ 1–16 BewG) allgemeinen Bewertungsvorschriften
- Zweiter Teil (§§ 17–203 BewG) Besonderen Bewertungsvorschriften
- Dritter Teil (§§ 204–205 BewG) Übergangs- und Schlussvorschriften.
Die besonderen Bewertungsvorschriften des zweiten Teils unterteilen sich weiter in die folgenden Abschnitte:
- Erster Abschnitt (§§ 19–109a BewG): Einheitsbewertung
- Zweiter Abschnitt (§§ 110–124 BewG; §§ 110–102 BewG aufgehoben): Sondervorschrift und Ermächtigungen
- Dritter Abschnitt (§§ 125–137 BewG): Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten
- Vierter Abschnitt (§§ 138–150 BewG): Vorschriften für die Bewertung vom Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- Fünfter Abschnitt (§§ 151–156 BewG): Gesonderte Feststellungen
- Sechster Abschnitt (§§ 157–203 BewG): Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
Rz. 17
[Autor/Stand] Die Aufteilung des materiellen Bewertungsrechts des BewG in zwei Teile (§§ 1–16 BewG einerseits und §§ 17–203 BewG andererseits) beruht im Wesentlichen auf ihrer unterschiedlichen Anwendbarkeit....
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