Rz. 1

[Autor/Stand] Beim unentgeltlichen Übergang von im Ausland befindlichem Vermögen kann der Erwerb dieses Vermögens der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Steuerrecht unterliegen (s. § 2 ErbStG Rz. 130 ff.). Eine solche Doppelbesteuerung kann durch bilaterale oder unilaterale Maßnahmen vermieden bzw. abgemildert werden. Auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern bestehen bislang nur wenige internationale Abkommen (sog. Doppelbesteuerungsabkommen s. Übersicht in § 2 ErbStG Rz. 149). Jedes Jahr wird zu Beginn des Jahres vom BMF eine Liste mit den bestehenden DBA im BStBl. I veröffentlicht.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Zu den Methoden Freistellung oder Anrechnung (s. § 2 ErbStG Rz. 154 ff.) Die meisten DBA sehen die Anrechnungsmethode vor. In diesem Fall gilt § 21 ErbStG entsprechend (s. Rz. 67).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Soweit kein DBA eingreift (s. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), vermeidet § 21 ErbStG eine Doppelbesteuerung im Rahmen seines Anwendungsbereichs durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer. § 21 ErbStG gilt unabhängig davon, ob der betreffende Staat eine entsprechende Milderung vorsieht.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] EU-Bürger haben derzeit keinen Anspruch, entsprechend einem DBA-Abkommen anderer EU-Staaten besteuert zu werden (s. auch Rz. 60 und § 2 ErbStG Rz. 18). Zum einen besteht keine Verpflichtung der Vertragsstaaten mehr zum Abschluss von DBA nach Art. 293 AEUV (ersatzlos gestrichen durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft[5]) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (s. auch § 2 ErbStG Rz. 152).[6] Zum anderen sind laut EuGH[7] die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet wurde.

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[5] Vertrag v. 13.12.2007, BGBl. II 2008, 1039.
[7] EuGH v. 12.2.2009 – Rs. C-67/08 – Block, BFH/NV 2009, 677.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge