Rz. 152

[Autor/Stand] Völkerrechtlich besteht keine Verpflichtung eines Staates, für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu sorgen. Innerhalb der EU bestand zwar nach Art. 293 (ex 220) EGV eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie wurde jedoch nur teilweise erfüllt. Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungsteuer gibt es nur mit Dänemark, Schweden und USA. Partiell gibt es noch Verständigungsprotokolle (z.B. mit der Schweiz).[2] Derzeit besteht jedoch für die Mitgliedstaaten der EU keine Verpflichtung, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen und namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (s. § 21 ErbStG Rz. 60).[3]

 

Gestaltungstipp:

Wohnsitz- oder Vermögensverlagerung bzw. Gründung einer inländischen Holdinggesellschaft durch einen inländischen Steuerpflichtigen, die die ausländischen Vermögenswerte hält. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Einbringung des Vermögens in Stiftungen bzw. Trusts zugunsten der Familie des Stifters.[4]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Siehe Eisele in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG Rz. 41 und 95.
[4] Siehe Thonemann, ErbStB 2011, 175 (179 ff.).

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