Rz. 9

[Autor/Stand] Nach Satz 2 von § 10 Abs. 1 ErbStG wird in den Fällen des § 3 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 70 ff.), also bei Erwerben von Todes wegen, der gesamte Vermögensanfall erfasst, sofern für die Wirtschaftsgüter, aus denen er besteht, nach § 12 ErbStG ein Wert festzustellen ist.[2] Die Zurechnung der angefallenen Wirtschaftsgüter knüpft im Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an, während im Ertragsteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (s. § 39 Abs. 2 AO) vorherrscht.[3] Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteuert ausdrücklich den Erbanfall nach § 1922 BGB, sodass insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.[4] Der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen muss jedoch das wirtschaftliche Ergebnis zugrunde gelegt werden, das durch die zivilrechtlichen Normen vermittelt wird (s.a. § 3 ErbStG Rz. 5).

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