Rz. 256
[Autor/Stand] § 10 Satz 1 BewG ordnet an, dass Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nur dann mit dem Teilwert anzusetzen sind, wenn "nichts anderes vorgeschrieben ist". Etwas "anderes vorgeschrieben" war für bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Freiberufler im bis zum 31.12.2008 geltenden § 109 Abs. 1 BewG i.d.F. des StÄndG 1992.[2]
Rz. 257
[Autor/Stand] Danach waren die zu einem Gewerbebetrieb (bzw. freiberuflichen Betrieb; vgl. § 96 BewG) gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Bilanzpositionen bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelten (entscheidend war insoweit – nach dem eindeutigen Wortlaut des § 109 Abs. 1 BewG a.F. – die tatsächliche Bilanzierung, nicht die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung), grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten – also den sog. Buchwerten – anzusetzen mit der Folge, dass sämtliche in der Steuerbilanz – etwa infolge Sonderabschreibungen oder erhöhten AfA – gelegten stillen Reserven auf die Bewertung des Betriebsvermögens "durchschlugen". Herzig[4] sprach in diesem Zusammenhang anschaulich von einer "Verlängerung des Maßgeblichkeitsprinzips" (vgl. § 5 Abs. 1 EStG a.F.). Waren bis 31.12.1992 die (konkrete) Handelsbilanz und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur für die Steuerbilanz und damit nur für die Ertragsteuerermittlung maßgebend, so waren sie es ab 1.1.1993 auch für die Vermögensaufstellung und folglich für die Substanzsteuern (Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer). Dies führte zu einer – vom Gesetzgeber des StÄndG 1992 auch so bezweckten – erheblichen Substanzsteuerentlastung gewerblicher Betriebe (vgl. Rz. 38).
Rz. 258
[Autor/Stand] Der Teilwert war fortan bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern nur noch in den (wenigen) Fällen bedeutsam, wo er (mehr oder minder zufällig) mit dem Buchwert (Steuerbilanzwert) übereinstimmte.
Rz. 259
[Autor/Stand] Eine Zusammenstellung der für bilanzierende Steuerpflichtige geltenden Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe, gegliedert nach Vermögensgruppen, fand sich in R 122 ErbStR a.F., auf den verwiesen wird.[7] Im Übrigen vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 109 BewG Rz. 420 ff.
Rz. 260– 262
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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