Rz. 420

[Autor/Stand] Die folgende, alphabetisch geordnete Darstellung gibt einen kurzen Überblick darüber, wie die wichtigsten Wirtschaftsgüter (Besitz- und Schuldposten) in der Steuerbilanz und in der Vermögensaufstellung angesetzt und bewertet wurden.

- Software

- Steuererstattungs- und -vergütungsansprüche

- Steuerschulden

- Unfertige Bauleistungen

- Urheberrechte

- Verbindlichkeiten

- Vorratsvermögen

- Waren

- Wechselforderungen

- Wertpapiere, notierte

- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

- Zahlungsmittel, flüssige Mittel

- Zero-Bonds (Nullkupon-Anleihen)

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

- Abgeld

 

Rz. 421

[Autor/Stand] Abgeld, Disagio und Damnum waren und sind in der Steuerbilanz des Schuldners zu aktivieren. Der Betrag war und ist über die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraums ertragswirksam aufzulösen.

Die Steuerbilanz-Ansätze waren in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

- Abnutzbares Anlagevermögen (allgemein)

 

Rz. 422

[Autor/Stand] Beim abnutzbaren Anlagevermögen war und ist zwischen Gebäuden und beweglichem Anlagevermögen zu unterscheiden. Bei Gebäuden (Betriebsgrundstücken) war der Grundstückswert (§ 138 Abs. 3 BewG a.F.) bzw. der Grundbesitzwert (§ 138 Abs. 2 BewG a.F.) anzusetzen (vgl. Stichwort "Grundstücke").

Beim beweglichen abnutzbaren Anlagevermögen war ohne Weiteres der jeweilige Steuerbilanzwert zu übernehmen. Entsprechendes galt aber auch für die Bodenschätze (siehe dortiges Stichwort). Das galt ohne Rücksicht darauf, welche Abschreibungsmethoden angewendet worden waren. Auch die in der Vergangenheit (vor dem 1.1.1993) vielfach zu Meinungsverschiedenheiten führende Ermittlung eines angemessenen Restwerts entfiel ab 1.1.1993. Andererseits blieb der Steuerpflichtige auch in den Fällen an die Steuerbilanzwerte gebunden, in denen er Abschreibungsmöglichkeiten bei der Ertragsbesteuerung, z.B. bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 2 EStG a.F.), nicht voll ausgenutzt hatte.

Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören auch die Betriebsvorrichtungen; wegen der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden vgl. § 68 BewG Anm. 25 ff.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

- Anteile an Kapitalgesellschaften, die zu den Finanzanlagen gehören.

 

Rz. 423

[Autor/Stand] Solche Anteile gehören zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen. Sie waren und sind in der Steuerbilanz des Anteilseigners mit den Anschaffungskosten abzüglich einer etwaigen Teilwertabschreibung anzusetzen. Spätere offene oder verdeckte Einlagen führen zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten (sog. nachträgliche Anschaffungskosten).

Die danach maßgeblichen Steuerbilanzwerte waren nicht in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Vielmehr waren Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem nach § 11 Abs. 1 bis 3 BewG a.F. ermittelten Wert anzusetzen. Danach kam es darauf an, ob die Anteile an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen waren oder nicht. Ersterenfalls war der Börsenkurs, evtl. mit einem Paketzuschlag gem. § 11 Abs. 3 BewG a.F., anzusetzen. Im letzteren Fall war der gemeine Wert aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurücklagen. Lagen solche Verkäufe nicht vor, so war der gemeine Wert nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F.). Vgl. dazu auch R 122 Nr. 7 ErbStR a.F.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

- Anteile an offenen Immobilienfonds

 

Rz. 424

[Autor/Stand] Solche Anteile waren in der Vermögensaufstellung mit dem Rücknahmepreis (§ 12 Abs. 5 letzter Satz ErbStG a.F. i.V.m. § 11 Abs. 4 BewG) anzusetzen (vgl. auch R 122 Nr. 6 ErbStR a.F.).

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

- Anteile an Personengesellschaften

 

Rz. 425

[Autor/Stand] Solche Anteile waren und sind für ertragsteuerliche Zwecke mit dem Buchwert des Kapitalkontos des Personengesellschafters anzusetzen, gleichviel ob die Beteiligung vom Personengesellschafter in einem (anderen) Betriebsvermögen gehalten wurde bzw. wird oder nicht.

Für Zwecke der Vermögensteuer (erhoben bis 31.12.1996; vgl. dazu Anm. 44) waren die Anteile an Personengesellschaften mit dem auf den betreffenden Personengesellschafter entfallenden Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft anzusetzen. Dieser Anteil war nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG a.F. zu ermitteln.

Für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung galt im Grundsatz dasselbe. Ab 1.1.1998 werden allerdings (wegen Wegfalls der Vermögensteuer ab 1.1.1997 und Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998; vgl. Anm. 44) keine Einheitswerte des Betriebsvermögens mehr festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt kam es auf den Anteil des Personengesellschafters am Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft an (vgl. § 12 Abs. 5 ErbStG a.F., i.V.m. § 97 Abs. 1a BewG a.F.; ferner R 122 Nr. 3 ErbStR a.F.).

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

- Anzahlungen auf Sachanlagen (geleistete)

 

Rz. 426

[Autor/Stand] Diese wurden mit den tatsächlich gezahlten Beträgen aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung übernommen. Soweit auf solche Anzahlungen bereits Sonderabschreibungen, etwa nach dem Fördergebietsgesetz a.F., vorgenommen worden waren, wirkte sich diese Minderung künftig in einem niedrig...

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