Rz. 263

[Autor/Stand] Anders als bei bilanzierenden Steuerpflichtigen galt für nicht bilanzierende Gewerbetreibende und nicht bilanzierende Freiberufler, also solche Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten oder deren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzt wurde, nach wie vor das Teilwertprinzip, wenngleich der bis zum 31.12.2008 geltende § 109 Abs. 2 BewG i.d.F. des StÄndG 1992 (vgl. oben Rz. 31) hiervon eine wichtige Ausnahme statuiert hatte: Danach wurden auch für nicht bilanzierende Gewerbetreibende und Freiberufler die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens grundsätzlich mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt, d.h. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit denjenigen Werten, die sich aus den nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu erstellenden Anlageverzeichnissen ergaben, und bei einer Schätzung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG mit den im Schätzungswege ermittelten Buchwerten. Bedeutung hatte der Teilwert bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern vor allem noch für das Vorratsvermögen.

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Eine Auflistung der für nichtbilanzierende Gewerbetreibende und Freiberufler geltenden Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe, gegliedert nach den verschiedenen Vermögensgruppen, enthielt R 123 ErbStR a.F., auf den verwiesen wird.[3] Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zu § 109 BewG Rz. 491 ff. hingewiesen.

 

Rz. 265– 268

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[3] Für die ab 1.1.1997 nicht mehr erhobene Vermögensteuer und für die ab 1.1.1998 nicht mehr erhobene Gewerbekapitalsteuer vgl. Abschn. 48 VStR 1995.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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