Rz. 491

[Autor/Stand] Für die nichtbilanzierenden Freiberufler und Gewerbetreibenden beschränkte sich die Übernahme ertragsteuerlicher Bewertungsmaßstäbe auf die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

 

Rz. 492

[Autor/Stand] Zu diesem Kreis von Steuerpflichtigen gehören insb. diejenigen, die nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, weil sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch freiwillig keine Bücher führen und Abschlüsse machen. Entsprechendes gilt für Steuerpflichtige, die zwar zur Führung von Büchern verpflichtet sind, tatsächlich aber keine Bücher führen (vgl. Anm. 400).

 

Rz. 493

[Autor/Stand] Bei der Ertragsbesteuerung unterscheidet man zwischen notwendigem Betriebsvermögen, notwendigem Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen. Die Frage, ob und inwieweit Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gewillkürtes Betriebsvermögen haben können, war in der Vergangenheit umstritten. In der ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage vor Erlass des BFH-Urteils v. 2.10.2003[4] verneint worden.[5] Im BFH-Urteil v. 2.10.2003[6] hat der BFH in Abkehr von der früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegenstehe.

Diese geänderte Sichtweise musste auch für das Bewertungsrecht gelten. Die anders lautende Anweisung in R 114 Abs. 3 Satz 3 ErbStR war damit überholt. Dementsprechend hieß es denn auch im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 3.6.2005[7] unter 2., dass abweichend von R 114 Abs. 3 Satz 3 ErbStR a.F. i.V.m. R 13 Abs. 16 EStR a.F. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden könne. Voraussetzung dafür sei, dass ein Wirtschaftsgut objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sei, den Betrieb zu fördern. Das bis zum Besteuerungszeitpunkt ertragsteuerlich zugeordnete gewillkürte Betriebsvermögen sei nach den §§ 95 und 96 BewG in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Dem war m.E zuzustimmen.

 

Rz. 494

[Autor/Stand] Zum notwendigen Betriebsvermögen rechnen nicht nur die dem technischen und verwaltungsmäßigen Ablauf des eigentlichen Betriebsprozesses gewidmeten Einrichtungen, sondern auch alle diejenigen, die sich sonstwie unmittelbar auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter für den Betrieb notwendig sind. So fallen in den Bereich des notwendigen Betriebsvermögens auch soziale Einrichtungen des Unternehmens, wie etwa Belegschaftsheime.[9]

 

Rz. 495

[Autor/Stand] Bei der Prüfung, ob die Anschaffung von Wirtschaftsgütern betrieblich veranlasst ist, ist grundsätzlich auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also auf die Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall abzustellen. Bei der Feststellung des Verwendungszwecks spielt allerdings auch der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine große Rolle. Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, bei dem nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar ist, ob es mehr dem Betrieb oder mehr den privaten Interessen des Steuerpflichtigen dient, sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen.[11]

 

Rz. 496

[Autor/Stand] Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere – nach Wegfall der besonderen Einheitswertfeststellung für Mineralgewinnungsrechte – die Bodenschätze, ferner die Maschinen und maschinellen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie das übrige Inventar, die Fahrzeuge, Einbauten auf fremden Grundstücken, die Betriebsvorrichtungen und die abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgüter. Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören zwar auch die Gebäude; diese wurden aber für erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Zwecke im Grundbesitzwert nach den §§ 138 ff. BewG a.F. erfasst.

 

Rz. 497

[Autor/Stand] Das abnutzbare Anlagevermögen war grundsätzlich mit den "ertragsteuerlichen Werten" anzusetzen (§ 109 Abs. 2 BewG a.F.). Eine Ausnahme galt insbesondere für Gebäude, die als (wesentliche) Bestandteile eines Betriebsgrundstücks i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F. mit dem Grundstückswert (§ 12 Abs. 3 ErbStG a.F. i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG a.F.) und als (wesentliche) Bestandteile eines Betriebsgrundstücks i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG a.F. mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG a.F. i.V.m. § 138 Abs. 2 BewG a.F.) erfasst wurden.

Das BewG enthielt keine Ausführungen darüber, was unter dem "ertragsteuerlichen Wert" zu verstehen war. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG sind bei der Einnahme-Überschussrechnung die Vorschriften über die AfA und AfS zu befolgen. Danach war auch im Rahmen des § 109 Abs. 2 BewG a.F. von den aus den Anlageverzeichnissen ersichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge