Buchung der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur korrekten Buchung beim Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gem. § 23 UStG .

Frage: Die richtige Buchung bei Einnahmen-Überschussrechnung und bei Bilanzierung?

Wie ist der Vorsteuerabzug § 23 UStG zu verbuchen und wie wirkt sich dies auf die Ertragsteuer aus? Ist es richtig, dass diese Verbuchung in der Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ertragsneutral erfolgt und die spätere quasi Erstattung des Finanzamt sich gewinnerhöhend auswirkt?

Konsequenterweise kann es aber nicht sein, dass sich die Umsatzerstattung des Finanzamt bei einem Bilanzierenden nicht auswirkt. Dies wäre eine ungleiche Behandlung. Die Umsatzsteuer muss bei allen Gewinnermittlungsarten zum gleichen Ergebnis führen.

Wer den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen anwenden darf

Die Vorsteuer darf nur dann nach Durchschnittswerten pauschaliert werden, wenn der Unternehmer/Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist. Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Bei Gewerbetreibenden gelten die Grenzwerte des § 141 AO (Gewinngrenze von 60.000 EUR und Umsatzgrenze von 600.000 EUR).

Ergebnis: Immer dann, wenn jemand zulässigerweise eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, darf er die Vorsteuer pauschalieren. Wenn jemand freiwillig bilanziert, ist er nicht buchführungspflichtig. Das bedeutet, dass auch er dann die Vorsteuer pauschalieren darf. Maßgebend ist die Verpflichtung und nicht, wie er den Gewinn tatsächlich ermittelt.

Konsequenz: Die Vorsteuer nach Durchschnittswerten kann also bei einer Einnahmen-Überschussrechnung angewendet werden und zwar auch dann, wenn freiwillig bilanziert wird.

Gewinnauswirkung bei der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wird die Umsatzsteuer/Vorsteuer anders behandelt als bei einer Bilanzierung. Bei einer Bilanzierung werden Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuerzahlungen an Finanzamt und Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts ohne Gewinnauswirkungen gebucht.

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung erhöhen die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts den Gewinn, während Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen an Finanzamt den Gewinn mindern. Konsequenz ist, dass die Buchung in der Einnahmen-Überschussrechnung mangels Ausgabe zunächst ertragsneutral ist und die spätere Erstattung des Finanzamts sich gewinnerhöhend auswirkt.

Die Umsatzsteuer führt theoretisch bei allen Gewinnermittlungsarten zum gleichen Ergebnis, jedoch nicht zeitlich übereinstimmend und auch nicht in allen Fällen.

Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ermittlung und Buchung pauschalierter Vorsteuer

Herr Huber ist Elektroinstallateur und ermittelt seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung. Bei einem Umsatz von 55.000 EUR erzielt er in 01 einen Gewinn von 30.000 EUR. Der Vorsteuerabzug, den Herr Huber gebucht hat, beträgt in 01 lediglich 2.920 EUR. Bei Anwendung des Durchschnittssatzes gem. § 23 UStG in Verbindung mit den §§ 69 und 70 UStDV kann Herr Huber 55.000 EUR × 9,1 % = 5.005 EUR als Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend machen. Beim pauschalen Abzug kann Herr Huber somit (5.005 EUR -2 920 EUR =) 2.085 EUR mehr Vorsteuer geltend machen.

Er entscheidet sich deshalb, statt der tatsächlichen Vorsteuer die pauschale Vorsteuer geltend zu machen.

Buchungsvorschlag: Umbuchung der tatsächlichen Vorsteuer

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

1587/1484

Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63

2.920

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 19 %

2.920

Zusätzlich ist die Differenz von 2.085 EUR zu erfassen. Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Betrag, dem keine Zahlung gegenübersteht. Daher stellt sich die Frage, welches Konto als Gegenkonto verwendet werden kann. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wirkt sich die Vorsteuer gewinnmindernd aus, was allerdings nicht sein darf, soweit dem Unternehmer kein Aufwand entstanden ist. Der DATEV-Kontenrahmen sieht für diese Situation ein besonderes Gegenkonto vor, mit dem die Gewinnauswirkung vermieden wird. (Falls Herr Huber bilanzieren würde, könnte er die Vorsteuer, der kein Geldfluss gegenübersteht, als Privateinlage buchen).

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

1587/1484

Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63

2.085

1553/1483

Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG

2.085


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Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug