Rz. 78

Eine Krankenhausbehandlung darf nach Abs. 4 Satz 1 nur dann vertragsärztlich angeordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- und Linderungserfolges nicht ausreicht. Die ambulante Behandlung hat einen Vorrang vor der Krankenhausbehandlung. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 Satz 1, in dem das Vorrang-Nachrang-Prinzip bereits geregelt ist und in dem eine Abgrenzung zur ambulanten Behandlung vorgenommen wird. Ferner hat der Hausarzt die vor- und nachstationäre Betreuung (§ 115a) in seine Entscheidung einzubeziehen. Die Notwendigkeit einer Einweisung ist zu begründen (Satz 2). Nach Satz 3 sind in der Verordnung in den geeigneten Fällen auch die beiden nächst erreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Damit bleibt dem Patienten eine gewisse Wahlfreiheit. Die Entscheidung des Arztes durch Kenntnisse über die Durchführung von Eingriffen, den Operateur oder die pflegerische Betreuung kann beeinflusst werden (Rademacker, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 73 Rz. 43).

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