Rz. 2

§ 47b regelt ausschließlich die Höhe und Berechnung des Krankengeldes (§ 44) und des Kinderkrankengeldes (§ 45) bei Beziehern von

Da das Unterhaltsgeld mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Arbeitslosengeld ersetzt wurde (vgl. Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848), ist § 47b nur noch

  • für alle Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (einschließlich Versicherte, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III oder wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht; nicht dagegen Versicherte, die Arbeitslosengeld II erhalten; vgl. Rz. 4) und
  • für Versicherte, die im Krankengeld-Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison- oder Transferkurzarbeitergeld) erhielten bzw. während des Kurzarbeitergeldzeitraumes Krankengeld/Kinderkrankengeld beanspruchen können (vgl. Rz. 15 ff.),

von Bedeutung.

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