Rz. 2
§ 47b regelt ausschließlich die Höhe und Berechnung des Krankengeldes (§ 44) und des Kinderkrankengeldes (§ 45) bei Beziehern von
- Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III; Rz. 3 ff.),
- Unterhaltsgeld (ehemals §§ 153 ff. SGB III; Rz. 6) und
- Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. und 101 ff. sowie § 111 ff. SGB III; Rz. 15 ff.).
Da das Unterhaltsgeld mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Arbeitslosengeld ersetzt wurde (vgl. Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848), ist § 47b nur noch
- für alle Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (einschließlich Versicherte, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III oder wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht; nicht dagegen Versicherte, die Arbeitslosengeld II erhalten; vgl. Rz. 4) und
- für Versicherte, die im Krankengeld-Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison- oder Transferkurzarbeitergeld) erhielten bzw. während des Kurzarbeitergeldzeitraumes Krankengeld/Kinderkrankengeld beanspruchen können (vgl. Rz. 15 ff.),
von Bedeutung.
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