Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 388 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 388 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 9 und 10 Satz 2 enthaltenen geltenden Recht. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) kann Standards, Profile und Leitfäden des Interoperabilitätsverzeichnisses als Referenz für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen empfehlen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 und 74 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 388). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 389). In dem neuen § 389 wird in Abs. 1 die Angabe "§ 387" durch die Angabe "§ 388" und in Abs. 2 Satz 1 und in Abs. 3 jeweils die Angabe "§ 385" durch die Angabe "§ 386" ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

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