0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Im neuen Sechsten Abschnitt werden die Regelungen aus dem bislang geltenden § 291g übernommen und in eine neue Systematik überführt. Dabei werden einzelne Vorschriften zu den Vereinbarungen über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung (§ 364), über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen (§ 365) und der vertragszahnärztlichen (§ 366) Versorgung sowie über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (§ 367) und zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde (§ 368) neu gestaltet. Inhaltliche Änderungen ergeben sich aus der neuen Systematik nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik (gematik) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung. Hintergrund sind die zunehmende Spezialisierung, der demographische Wandel und die sich verändernden Versorgungsstrukturen im ländlichen Raum, die die Gesundheitsversorgung vor neue Herausforderungen stellen. Es entstehen neue Anforderungen an die Zusammenarbeit von Ärzten unterschiedlicher Fachgruppen sowie bei der Behandlung von Erkrankungen, deren Bewertung spezielle ärztliche Expertise benötigt. Um für die Patienten auch unter den sich ändernden demographischen Voraussetzungen eine bestmögliche Versorgung in strukturschwachen Gebieten und somit unabhängig vom Wohnort sicherstellen zu können, ist es notwendig, die Abstimmung verschiedener, am Behandlungsprozess beteiligter Ärzte durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu unterstützen (BT-Drs. 18/5293 S. 40).

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

KVB und GKV-Spitzenverband vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (koordinationsrechtlicher Vertrag; Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 364 Rz. 9 m. w. N.) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie setzen sich dazu mit der gematik ins Benehmen (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Abs. 1 Satz 1 SGB V; Anlage 31a BMV-Ä; www.kbv.de/media/sp/Anlage_31a_Telekonsil.pdf; abgerufen am 8.8.2022). Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit und die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die telemedizinische Erbringung von konsiliarischen Befundbeurteilungen wird durch die Vereinbarung als zeitversetzter Zweitbefund durch einen Konsiliararzt mittels elektronischen Austausches der Aufnahmen sowie sonstiger, für die Zweitbefundung relevanter Patienteninformationen definiert.

 

Rz. 4

Die Vereinbarung sowie Änderungen, Ergänzungen oder Anschlussverträge sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen (§ 369). Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sind Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.

2.2 Schlichtungsverfahren (Abs. 2)

 

Rz. 5

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. Antragsberechtigt sind sowohl die KBV als auch der GKV-Spitzenverband. Fristen sind in der Vorschrift nicht genannt. Eine wirksame Vereinbarung existiert seit dem 1.7.2016.

3 Literatur

 

Rz. 6

Fleischer, Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG): Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gesetzes unter Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens, jurisPR-ITR 2/2020 Anm. 2.

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