0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Im neuen Sechsten Abschnitt werden die Regelungen aus dem bislang geltenden § 291g übernommen und in eine neue Systematik überführt. Dabei werden einzelne Vorschriften zu den Vereinbarungen über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung (§ 364), über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen (§ 365) und der vertragszahnärztlichen (§ 366) Versorgung sowie über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (§ 367) und zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde (§ 368) neu gestaltet. Inhaltliche Änderungen ergeben sich aus der neuen Systematik nicht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 4. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) bei zukünftigen Anpassungen der Vereinbarung weitere digitale Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die KZBV vereinbart mit dem GKV-Spitzenverband im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik (gematik) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hintergrund sind die zunehmende Spezialisierung, der demographische Wandel und die sich verändernden Versorgungsstrukturen im ländlichen Raum, die die Gesundheitsversorgung vor neue Herausforderungen stellen. Es entstehen neue Anforderungen an die Zusammenarbeit von Zahnärzten unterschiedlicher Fachgruppen sowie bei der Behandlung von Erkrankungen, deren Bewertung spezielle zahnärztliche Expertise benötigt. Um für die Patienten auch unter den sich ändernden demographischen Voraussetzungen eine bestmögliche Versorgung in strukturschwachen Gebieten und somit unabhängig vom Wohnort sicherstellen zu können, ist es notwendig, die Abstimmung verschiedener, am Behandlungsprozess beteiligter Zahnärzte durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu unterstützen (BT-Drs. 18/5293 S. 40). Die KZBV informiert im Internet über die Videosprechstunde (www.kbv.de/html/videosprechstunde.php; abgerufen am 10.8.2022).

 

Rz. 2a

Die Vorschrift ist Grundlage für die Anpassung des EBM für zahnärztliche Leistungen (§ 87 Abs. 2k) und gewährleistet eine technisch und datenschutzrechtlich sichere Ausgestaltung der Anwendungen. Damit werden die zahnärztliche Versorgung insbesondere von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt und die Kooperation von Zahnärzten mit dem Pflegepersonal ermöglicht. Hintergrund ist, dass die betroffenen Versicherten von Pflegepersonal oder Angehörigen versorgt werden, die ihrerseits häufig eine Beratung oder Anleitung des Zahnarztes benötigen, und sich damit kostenaufwändige Hausbesuche vermeiden lassen (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 366 Rz. 9).

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

KZVB und GKV-Spitzenverband vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (koordinationsrechtlicher Vertrag) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Satz 1). Sie setzen sich dazu mit der gematik ins Benehmen (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V v. 30.3.2020, Anlage 16 zum BMV-Z, www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html; abgerufen am 30.3.2021). Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragszahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit. Der Vertragszahnarzt kann dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson die Videosprechstunde anbieten. Die Teilnahme daran ist für alle Beteiligten freiwillig.

 

Rz. 4

Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i genannten Versicherten, von Versi...

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