Rz. 6

Ärzte und Zahnärzte, die

  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder
  • in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind,

stellen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch aus (Satz 1). Die Verpflichtung besteht ab 1.1.2022. Für die Übermittlung der Verordnungen sind verpflichtend die Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur zu nutzen. Die Arzneimitteltherapie wird damit sicherer. Die auf gesonderten Verordnungsblättern zu verschreibenden Betäubungsmittel und T-Rezept-pflichtige Arzneimittel sind von der Regelung ausgenommen (Stand: 25.3.2021). Die Digitalisierung dieser Verordnungen wird durch die gematik geplant. Die Leistungserbringer dürfen bereits vor dem 1.1.2022 Verordnungen in elektronischer Form erstellen und über die Telematikinfrastruktur übermitteln. Dafür müssen aber die erforderlichen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur flächendeckend zur Verfügung stehen.

 

Rz. 7

Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1.7.2025 (Satz 2). Der Termin wird auf den 1.7.2025 angepasst, weil die Umsetzung des elektronischen Rezeptes durch die Primärsystemhersteller langsamer verläuft als ursprünglich geplant (BT-Drs. 20/3876 S. 60).

 

Rz. 8

Die Verpflichtungen, Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung elektronisch zu übermitteln, gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist (Satz 3 und 4). Hierzu zählen z. B. die Verordnung im Rahmen von ärztlichen Hausbesuchen ebenso wie die Einzelfälle, in denen die elektronische Erstellung einer Verordnung aufgrund technischer Probleme in der Arztpraxis oder im Krankenhaus nicht möglich ist. In diesen Ausnahmefällen ist bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ersatzweise auf das bisherige Papierverfahren zurückzugreifen. Die Arzneimittelversorgung der Versicherten ist in jedem Fall sicherzustellen.

 

Rz. 8a

Mit den Regelungen zur verpflichtenden elektronischen Ausstellung und Übermittlung weiterer Verordnungen werden die Vorgaben zur Einführung elektronischer ärztlicher Verordnungen von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid (T-Rezepte) ab dem 1.1.2023 geschaffen (BT-Drs. 19/27652 S. 130 f.). Genau wie bei den elektronischen Verordnungen zu weiteren verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gilt auch hier, dass in Fällen, in denen die elektronische Ausstellung oder Übermittlung der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, auf papierbasierte Verfahren zurückzugreifen ist. Die Arzneimittelversorgung der Versicherten ist in jedem Fall sicherzustellen. Für die elektronische Ausstellung und Übermittlung von ärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln wird mit dem 1.1.2023 ein konkretes Einführungsdatum vorgegeben. Allerdings muss jederzeit sichergestellt werden, dass auch außerhalb technisch begründeter Einzelfälle eine Ausstellung von ärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln in Papierform möglich ist. Dafür sieht § 8 Abs. 6 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung vor, dass ohne Vorliegen eines technischen Grundes Betäubungsmittel für Patienten in Notfällen ohne Nutzung des amtlichen Formblattes (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden dürfen. Diese Möglichkeit dient der Sicherstellung einer ununterbrochenen Versorgung, etwa im Bereich der Schmerzmedizin oder der Onkologie. Daher sieht die Verpflichtungsregelung für die Verschreibung von Betäubungsmitteln umfassendere Ausnahmen vor.

 

Rz. 8b

Bestimmte Arzneimittel sind von der Pflicht zu elektronischen Verordnung ausgenommen (Satz 5). Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten Apotheke oder einer gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG benannten Stelle zugewiesen werden dürfen (insbesondere Verordnungen zu anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen, um das Wachstum von Krebszellen zu hemmen). Für diese Arzneimittel liegen die entsprechenden technischen Voraussetzungen für die Einführung und Nutzung von elektronischen Verordnungen noch nicht vor. Sie sind deswegen von der Pflicht zur elektronischen Verordnung ausgenommen (BT-Drs. 20/3876 S. 60).

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