Rz. 5

Die Rechtsgrundlagen für die SAPV ergeben sich zum einen

  • aus § 37b und der dazu ergangenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, welche sich auf die leistungsrechtlichen Aspekte der SAPV bezieht,

und zum anderen

  • aus der Vorschrift mit den nach Abs. 2 festgelegten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, welche die vertragsrechtlichen Gesichtspunkte der SAPV beinhalten.

Für die Partner des nach Abs. 1 Satz 1 abzuschließenden Vertrages über SAPV sind für den Vertragsinhalt sowohl die SAPV-RL (vgl. z. B. die Formulierung "unter Berücksichtigung der Richtlinie nach § 37b") als auch die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes bindend, auf die bezogen z. B. in § 37b Abs. 2 Satz 3 darauf hingewiesen ist, dass § 132d Abs. 2 entsprechend gilt.

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie – SAPV-RL, zuletzt geändert am 15.4.2010 und in Kraft getreten mit Wirkung zum 25.6.2010) bezieht sich auf Grundlagen und Ziele der SAPV, die Anspruchsvoraussetzungen, die Anforderungen an die Erkrankungen, die Beschreibung der besonders aufwändigen Versorgung, auf Inhalt und Umfang der SAPV, die Zusammenarbeit der Leistungserbringer, die ärztliche Verordnung von SAPV und die Prüfung der Leistungsansprüche durch die Krankenkasse. Die SAPV-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach Abs. 2 zusammen sollen einen bundeseinheitlichen Umgang mit der SAPV gewährleisten.

2.1 Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur SAPV

 

Rz. 6

Die zur Zeit geltenden Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung liegen in der Fassung vom 5.11.2012 vor. Der GKV-Spitzenverband hat diese Empfehlungen unter Beteiligung

  • des Arbeiterwohlfahrt Bundesverbandes e. V., Berlin,
  • des Arbeitgeber- und BerufsVerbandes Privater Pflege e. V., Hannover,
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Berlin,
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, München,
  • des Bundesverbandes Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V., Essen,
  • der Bundesinitiative Ambulante Psychiatrische Pflege e. V., Berlin,
  • des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e. V., Berlin,
  • des Bundesverbandes Häuslicher Kinderkrankenpflege e. V., Köln,
  • des Bundesverbandes Kinderhospiz e. V., Freiburg,
  • der Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Berlin,
  • der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. Gießen,
  • des Deutschen Behindertenrates, Berlin,
  • des Deutschen Bundesverbandes für Pflegeberufe, Berlin,
  • des Deutschen Caritasverbandes e. V., Freiburg,
  • der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e. V., Berlin,
  • der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Dortmund,
  • des Deutschen Kinderhospizvereins e. V., Olpe,
  • der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft, Berlin,
  • des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Gesamtverband e. V., Berlin,
  • des Deutschen Pflegerates, Berlin,
  • des Deutschen Roten Kreuzes, Generalsekretariat, Berlin,
  • des Diakonischen Werkes der EKD e. V., Berlin,
  • der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin,
  • des Verbandes Deutscher Alten- und Behinderten Hilfe e. V., Essen,
  • des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V., Berlin,
  • der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Frankfurt am Main,

festgelegt. Die Empfehlungen vom 5.11.2012 hatten die bis dato geltenden Gemeinsamen Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 des AOK-Bundesverbandes, des BKK-Bundesverbandes, des Spitzenverbandes der landwirtschaflichen Sozialversicherung, des IKK-Bundesverbandes, der Knappschaft und des Verbandes der Ersatzkassen e. V. vom 23.6.2008 abgelöst (vgl. § 217f Abs. 5).

Die Empfehlungen beinhalten

  1. die Zielsetzung der SAPV,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen,
  3. den Inhalt und den Umfang der Leistungen,
  4. die organisatorischen Voraussetzungen,
  5. die personellen Anforderungen,
  6. die Qualitätssicherung.

Dadurch, dass der GKV-Spitzenverband an der Entwicklung seiner Empfehlungen zur SAPV alle Spitzen- und Bundesorganisationen beteiligt sowie in der Veröffentlichung der Empfehlungen sogar namentlich aufgeführt hatte, die unmittelbar oder mittelbar von der SAPV für Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche tangiert sind, ist eine von allen Seiten geeinte und damit allgemein akzeptierte und bindende Grundlage für den sach- und fachgerechten Inhalt der regionalen Verträge gemäß Abs. 1 entstanden.

2.2 Zielsetzung der SAPV

 

Rz. 7

Nach Nr. 1 der Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes dient die SAPV dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen (§37b Abs. 1 Satz 1) zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen; hierzu zählen z. B. Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teillei...

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