Rz. 143a

Durch Gesetz v. 21.12.2020[1] wurde mWv 1.1.2021[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet.[3] Die Verlagerung der Steuerschuld für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Telekommunikationsleistungen auf den Leistungsempfänger tritt nur dann ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.[4] Ziel der Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens ist die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen im Bereich des Handels mit Voice over IP (VOIP).[5] Die Regelung stützt sich auf Art. 199a Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

 

Rz. 143b

Im Falle eines ausländischen leistenden Unternehmers ist der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausschließlich nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen.[6] Folglich ist in einem solchen Fall nicht zu differenzieren, ob es sich um Telekommunikationsdienstleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG handelt oder nicht bzw. ob der Leistungsempfänger Wiederverkäufer ist oder nicht (Rz. 45).

[1] Art. 12 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[5] Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 17.7.2020, BT-Drs. 19/22850.

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