Rz. 798

Im Einzelnen fallen unter Nr. 54 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 799

a)

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen dieser Art (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehören – soweit es sich um ausgesuchte Einzelexemplare handelt (Rz. 795) – z. B.

  1. Tiere aller Art, durch Trocknen oder Einlegen in einer Flüssigkeit haltbar gemacht, ausgestopfte Tiere für Sammlungen.

    Hierzu gehören Tierkörper, die zu Sammlungszwecken – auch in Flüssigkeiten – konserviert oder ausgestopft sind, auch in Kästen, unter Glasrahmen usw. Hierher gehören sowohl präparierte Tiere als auch präparierte Teile von Tieren. Zoologische Sammlungsstücke müssen sich neben ihrer Seltenheit auch durch einen zoologisch-wissenschaftlichen Wert auszeichnen. Diesen Anforderungen genügen ausgestopfte Tiere für Sammlungen nicht schon dadurch, dass sie als Anschauungsobjekte dienen können.[1] Ausgestopfte Tiere als Jagdtrophäen sind damit in aller Regel ebenfalls nicht begünstigt;

  2. ausgeblasene Eier, Insekten in Kästen unter Glasrahmen usw. (ausgenommen solche, die für Fantasieschmuck und dgl. vorgerichtet sind) sowie leere Muscheln (Muschelschalen) und dgl., nur zu Sammlungszwecken (nicht dagegen zu industriellen Zwecken);
  3. Pflanzen, Samen und andere Pflanzenteile, zu Sammlungszwecken getrocknet, in Flüssigkeiten haltbar gemacht oder präpariert, wenn sie Besonderheiten botanischer Art aufweisen, sowie Herbarien;
  4. Steine und Mineralien in ausgesuchten Stücken (ausgenommen Edelstein und Schmuckstein des Kap. 71 des Zolltarifs) sowie Versteinerungen.

    Als mineralogische Sammlungsstücke können nur ausgesuchte Einzelexemplare angesehen werden, die wegen ihrer Seltenheit von besonderem Interesse auf dem Gebiet der Mineralogie (Wissenschaft von den Materialien) sind und die einen hohen Sammlerwert haben, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht.[2] Aus diesem Grund sind nur wenige der im Handel befindlichen Mineralien als Sammlungsstücke der Position 9705 00 00 des Zolltarifs (bis 18.12.2006: Position 9705 des Zolltarifs) zuzuordnen. Entscheidend ist die objektive Beschaffenheit eines Minerals, sodass es auf den Fundort tarifrechtlich nicht ankommt.[3] Ein sog. "Herkimer-Quarz" kann auch bei Vorliegen von Besonderheiten (Größe, spezieller Aufbau, Flüssigkeitseinschluss) mangels der erforderlichen Seltenheit nicht als mineralogisches Sammlungsstück im zolltariflichen Sinne anerkannt werden[4];

  5. osteologische Stücke (z. B. Skelette und Teile davon wie Schädel und Gebeine) sowie pathologische Stücke. Osteologische Stücke sind nur dann als anatomische Sammlungsstücke anzusehen, wenn sie irgendwelche Besonderheiten (Anomalien) aufweisen, z. B. Riesen- oder Zwergwuchs, Missbildungen und ähnliche Anomalien.
 

Rz. 800

Hierzu gehören nicht

  1. Bilddrucke, die in einem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren hergestellt sind, z. B. Kunsttafeln oder Unterrichtstafeln für Naturwissenschaften (Position 4911 des Zolltarifs);
  2. Edelsteine und Schmucksteine (Position 7103 des Zolltarifs), zu denen auch Mineralien (meist kristallin) gehören, die wegen ihrer Farbschönheit, Brillanz, Unveränderlichkeit und oft auch wegen ihrer Seltenheit zur Herstellung von Schmuckwaren und ähnlichen Zwecken verwendet werden können. Sie gehören auch dann zu Position 7103 des Zolltarifs, wenn sie tatsächlich anders verwendet werden. Dies gilt auch für rohe, noch mit dem Mutterstein verbundene Mineralien. Zu solchen Mineralien gehören z. B. Quarz, Pyrit, Opal, Feldspat, Mangankiesel, Azurit, Fluorit (Flussspat) und Serpentin.

    Mineralien, die nicht die zur Verwendung für Schmuckwaren oder für ähnliche Zwecke erforderliche Qualität besitzen, fallen als mineralische Stoffe im Allgemeinen unter Kap. 25 des Zolltarifs und sind nicht begünstigt.[5] Sie gehören jedoch zur Position 9705 00 00 des Zolltarifs, falls es sich um mineralogische Sammlungsstücke handelt (Rz. 799);

  3. Nachbildungen und Modelle aus der Human- und Veterinäranatomie (auch mit beweglichen Gliedern) sowie Modelle von stereometrischen Körpern, von Kristallen oder von Atomen;
  4. Skelette und Teile davon, die einen üblichen Skelett- und Knochenaufbau haben und keinerlei Anomalien aufweisen. Werden hieraus präparierte Skelette und Skelettteile erstellt, die als Anschauungsmaterial und zu Unterrichtszwecken dienen, handelt es sich um nicht begünstigte Modelle für Vorführzwecke;
  5. Schaukästen, Tafeln usw., mit Mustern von Rohstoffen (Spinnstoffwaren, Holz usw.) oder mit Erzeugnissen verschiedener Fertigungsstufen, die zum Unterricht in Schulen und dgl. bestimmt sind (Position 9023 des Zolltarifs);
  6. mikroskopische Präparate (Position 9023 des Zolltarifs).
 

Rz. 801

b)

Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs).

Bei diesen Sammlungsstücken können sich insbesondere zu den nicht begünstigten Antiquitäten (Position 9706 des Zolltarifs) erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben (Rz. 773). Um die Praxis d...

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