Rz. 773

Nicht begünstigte Antiquitäten (Position 9706 des Zolltarifs) sind alle nicht in den Positionen 9701 bis 9705 des Zolltarifs erfassten Waren, deren Wert hauptsächlich auf ihrem Alter und i. d. R. ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht und die außerdem mehr als 100 Jahre alt sind. Änderungen, Ergänzungen, Ausbesserungen und dgl., die solche Waren vor weniger als 100 Jahren erfahren haben, bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung, wenn sie den ursprünglichen Charakter der Antiquitäten nicht geändert haben und etwaige neue Teile im Verhältnis zur ursprünglichen Ware nur nebensächlich sind. Die Erläuterungen zum Zolltarif lassen weitere eindeutige Abgrenzungskriterien vermissen, sodass die Abgrenzung insbesondere gegenüber den nach Nr. 54 der Anlage 2 des UStG begünstigten Sammlungsstücken (Position 9705 00 00 des Zolltarifs) in der Praxis häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, sollen die Finanzbehörden in allen Fällen, in denen Zweifel über die Anerkennung eines Gegenstands als Kunstgegenstand der Positionen 9701, 9702 00 00 und 9703 00 00 des Zolltarifs auftreten, die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin (inzwischen das zuständige Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Dienstsitz Berlin) beteiligen (Rz. 105ff.).[1]

[1] OFD Karlsruhe v. 29.2.2008, USt-Kartei S 7229 Karte 1, UR 2008, 601; Rz. 770.

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