Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nr. 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. In dieser Anlage sind Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert aufgeführt, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.
(Vereinfachungs-)Regelungen für Silbermünzen werden gestrichen
Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.
Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 - 46/04, wonach für viele Silbermünzen der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann, ohne dass es einer Wertermittlung bedarf, sollen nicht mehr anzuwenden sein.
Diese hätten bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Nichtbeanstandungsregelung
Das Regelungen des BMF-Schreibens v. 27.9.2022 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Mit aktuellem Schreiben hat die Finanzverwaltung jedoch noch eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen zur Vermeidung von Bürokratie und aus verwaltungsökonomischen Gründen.
Demnach wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen unter den Rahmenbedingungen des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 , in der bis zum 26.9.2022 geltenden Fassung den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn die Silbermünzen bis einschließlich 30.11.2022 eingeführt worden sind und sie insbesondere nicht in der Anlage 1 zu Tz. 174 zu diesem BMF-Schreiben aufgeführt waren.
Außerdem wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Silbermünzen als "Sammlungsstücke" im Sinne der Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich 31.12.2022 geliefert hat und sie nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5.8.2004 in der bis zum 26.9.2022 anzuwendenden Fassung aufgeführt waren.
BMF, Schreiben v. 23.11.2022, III C 2 - S 7246/19/10001 :003
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