Rz. 792

Ab 1.1.1995 besteht für Wiederverkäufer von Sammlungsstücken usw. unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die sog. Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden. Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist auch auf die Umsätze von Sammlungsstücken i. S. d. Nr. 54 der Anlage bzw. der Anlage 2 des UStG stets der allgemeine Steuersatz anzuwenden (Rz. 762).

 

Rz. 793

Unter Nr. 54 der Anlage 2 des UStG fallen nur die dort ausdrücklich aufgeführten Sammlungsstücke. Dies sind zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen sowie Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

 

Rz. 794

Hierzu gehören nicht

  1. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dgl. (Position 4907 des Zolltarifs). Ungebrauchte (nicht entwertete) Sammlerbriefmarken (aus Position 4907 00 des Zolltarifs) fallen jedoch unter Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG und sind bis zum 31.12.2013 begünstigt (vgl. Rz. 714ff.);
  2. echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 und 7103 des Zolltarifs);
  3. Briefmarken und dgl. (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen einschließlich vorphilatelistischer Briefe und freigestempelter Briefumschläge), Stempelmarken, Steuerzeichen und dgl. (Position 9704 des Zolltarifs). Entwertete Sammlerbriefmarken und dgl. (aus Position 9704 00 00 des Zolltarifs) fallen jedoch unter Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG und sind bis 31.12.2013 begünstigt (vgl. Rz. 716ff.).
 

Rz. 795

Als Sammlungsstücke (Position 9705 00 00 des Zolltarifs) können allein solche Erzeugnisse anerkannt werden, die in verhältnismäßig wenigen Stücken vorhanden sind, sich nicht jederzeit beschaffen lassen und folglich selten angeboten werden. Demgemäß werden sie von fachlich anerkannten Museen und Sammlern als ausgesuchte Einzelexemplare bzw. als bedeutende Ergänzung ihrer Sammlungen gesucht. Sie heben sich eindeutig von dem Angebot an Kuriositäten, Souvenirwaren, Vitrinenstücken, Dekorationsgegenständen und ähnlichen Waren ab. Sammlungsstücke gehören jedoch ohne Rücksicht auf ihr Alter zu Position 9705 00 00 des Zolltarifs, sodass in Einzelfällen auch zeitgenössische Gegenstände begünstigt sein können.

 

Rz. 796

Der EuGH definiert Sammlungsstücke als Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, d. h. Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels sind und einen hohen Wert haben.[1] Als Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert kommen nach der EuGH-Rechtsprechung nur solche Gegenstände in Betracht, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Dem Grundsatzurteil des EuGH v. 10.10.1985 (a. a. O.) haben sich der BFH und die Finanzverwaltung angeschlossen (Rz. 801ff.).

 

Rz. 797

Innerhalb der Position 9705 00 00 des Zolltarifs (bis 18.12.2006: Position 9705, bis 31.12.1987: ZT-Nr. 99.05) lassen sich eine erste Gruppe der zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungsstücke[2] und eine zweite Gruppe der Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert unterscheiden.[3]

[1] EuGH v. 10.10.1985, C-200/84, EuGHE 1985, 3377, HFR 1986, 431.
[2] FG München v. 22.5.1984, III 53, 254, 291/82 Z 1, Z 2, EFG 1985 92.
[3] FG München v. 19.9.1986, III 122/84 U, EFG 1987, 94; Rz. 799ff.

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