Rz. 25

Weil die Grenze von 30 kW (peak) einheitenbezogen zu prüfen ist (Rz. 24), kann die Vereinfachungsregelung bzw. Fiktion vom Lieferer für Lieferungen an ein und denselben Kunden (Abnehmer) mehrfach in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Rechtsanwalt lässt im Jahr 2023 auf seinem privat genutzten Einfamilienhaus eine Fotovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von 20 kW (peak) von einem Handwerker liefern und installieren. Der Handwerker kann für die von ihm ausgeführte Werklieferung die Vereinfachungsregelung bzw. Fiktion für Anlagen bis zu 30 kW (peak) in Anspruch nehmen und unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG den Nullsteuersatz anwenden.

Außerdem lässt der Rechtsanwalt auf seinem Kanzleigebäude eine Fotovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von 25 kW (peak) von demselben oder einem anderen Handwerker liefern und installieren. Der betreffende Handwerker kann auch für diese Werklieferung die Vereinfachungsregelung bzw. Fiktion für Anlagen bis zu 30 kW (peak) in Anspruch nehmen und unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG den Nullsteuersatz anwenden.

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