Rz. 24

Die Grenze von 30 kW (peak) ist einheitenbezogen zu prüfen. Im Entwurf des BMF-Einführungsschreibens (Rz. 10) war die Verwaltung noch von einer anlagenbezogenen Prüfung ausgegangen. Bei der nachträglichen Erweiterung einer Fotovoltaikanlage ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der Leistung der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar. Für den bereits bestehenden Teil führt dies jedoch nicht zur nachträglichen Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.[1]

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf den nachträglich ergänzten Teil der Fotovoltaikanlage zwingend der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Wenn der nachträglich ergänzte Teil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG erfüllt, unterliegt auch dieser Teil dem Nullsteuersatz.

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