Rz. 28

Ob das Gericht ein Zwischenurteil nach § 99 FGO erlässt, steht in seinem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung hat es zu prüfen, ob durch ein Zwischenurteil das Verfahren tatsächlich vereinfacht und beschleunigt wird. Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann das Gericht auch gegen den Willen der Beteiligten erlassen, ein solches nach § 99 Abs. 2 FGO nur, wenn Kläger und Beklagter nicht widersprechen. Ein Zwischenurteil kann auch in Form eines Gerichtsbescheids nach § 90a FGO ergehen.[1]

 

Rz. 29

Ob ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO oder ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO vorliegt, bestimmt sich nach dem Tenor des Zwischenurteils.[2] Der Tenor ist entsprechend klar zu fassen.[3] Denn grundsätzlich ist allein der (positive) Urteilsausspruch maßgebend für die Reichweite eines Urteils. Nur in den Fällen, in denen aus dem Tenor der Umfang der Entscheidung nicht zu erkennen ist (z. B. bei klageabweisenden Urteilen) oder in denen über seinen Inhalt Zweifel möglich sind, dürfen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden.[4] Ggf. kann ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 1 FGO in ein solches nach § 99 Abs. 2 FGO umgedeutet werden, falls der Tenor seinem Umfang nach nicht eindeutig ist und Kläger und Beklagter auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden, was ggf. durch eine Entscheidung des BFH mittels Zwischengerichtsbescheid ermöglicht werden kann.[5] Eine Umdeutung eines Teilurteils[6] in ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist hingegen nicht möglich, wenn Kläger und Beklagter nicht auf ihr Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 FGO hingewiesen wurden.[7]

 

Rz. 30

Eine Kostenentscheidung ist im Zwischenurteil nicht zu treffen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil des FG vorbehalten. Mit einem Zwischenurteil wird nur über entscheidungserhebliche Vorfragen entschieden, so dass bei Erlass eines Zwischenurteils noch nicht feststeht, in welchem Umfang die Beteiligten tatsächlich obsiegen oder unterliegen.[8]

 

Rz. 31

Gegen ein Zwischenurteil nach § 99 FGO ist Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde möglich.[9]

 

Rz. 32

Wird das Zwischenurteil vom BFH aufgehoben, befindet sich das Klageverfahren wieder in der Lage, die vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat. Einer förmlichen Zurückverweisung bedarf es nicht.[10]

 

Rz. 33

Ist das Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil erfolglos, hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gem. § 135 Abs. 2 FGO zu tragen. Denn bei einer unbegründeten Revision gegen ein Zwischenurteil wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung durch diese Regelung verdrängt.[11] Ist das Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil hingegen erfolgreich, überträgt der BFH dem FG die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO. Die Kostenentscheidung bleibt dann dem abschließenden Endurteil vorbehalten.[12] Eine Kostenentscheidung ist auch dann nicht zu treffen, wenn die Revision zumindest teilweise Erfolg hat. Die Kostenentscheidung bleibt dann ebenfalls dem Endurteil vorbehalten.[13]

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