Rz. 33

Nach der Verbindung mehrerer selbstständiger Verfahren durch Beschluss nach § 73 FGO entsteht ein einheitliches Verfahren. Die Verbindung mehrerer bereits schwebender Verfahren durch Beschluss nach § 73 FGO hat damit dieselbe Wirkung wie der Erhebung der Klage nach § 43 FGO.[1]

Soweit die Klagen verschiedener Kläger verbunden werden, werden bei der subjektiven Klagehäufung mehrere Kläger sodann Streitgenossen i. S. d. § 59 FGO i. V. m. § 59 ZPO. Daher erübrigt sich eine Beiladung i. S. d. § 60 FGO, wenn der Beizuladende infolge der Verbindung zum Kläger des einheitlichen Verfahrens geworden ist. Allerdings bleibt jeder Streitgenosse selbstständige Prozesspartei und kann "in seinem Prozess" handeln, d. h. eine selbstständige Klagerücknahme bleibt möglich.[2] Die Beteiligen an den bisherigen Einzelverfahren werden daher Beteiligte an dem gemeinschaftlichen Verfahren. Hat das Gericht zunächst einen Beiladungsbeschluss erlassen und werden erst danach beide Verfahren miteinander verbunden, hat das Gericht zugleich den Beiladungsbeschluss aufzuheben.[3]

 

Rz. 34

Nach der Verfahrensverbindung sind alle Schriftsätze jeweils sämtlichen nunmehr am einheitlichen Verfahren Beteiligten zuzustellen und in derselben mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Das Recht auf Zustellung der Schriftsätze an die Beteiligten erstreckt sich allerdings nicht auf Schriftsätze, die dem Gericht vor Ergehen eines Verbindungsbeschlusses eingereicht worden sind, weil die Rechtsstellung als Beteiligter erst mit dem Verbindungsbeschluss erreicht wird. Der Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird durch diese Beschränkung der Zustellungspflicht nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann von den vorher eingereichten Schriftsätzen durch Akteneinsicht Kenntnis nehmen und sich zusätzlich nach § 78 Abs. 1 S. 1 FGO durch die Geschäftsstelle auf seine Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.[4] Daher wirken die in einem Verfahren vorgenommenen Prozesshandlungen zwar fort, gelten allerdings nicht nachträglich in den anderen Verfahren.[5]

 

Rz. 35

Es entsteht allerdings kein einheitlicher Streitgegenstand. Daher sind auch aufgrund der Verbindung mehrerer Verfahren unterschiedliche Entscheidungen des Gerichts bezüglich einzelner Streitgegenstände und Beteiligter weiterhin möglich. Die verbundenen Verfahren teilen nicht notwendigerweise das gleiche Schicksal hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens. Materiell-rechtlich bleiben sie selbständige Verfahren.[6] Daher sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für jedes der zuvor einzeln erhobenen Klageverfahren gesondert zu prüfen.[7]

 

Rz. 36

Die Trennung eines (verbundenen) Verfahrens bewirkt, dass nunmehr mehrere selbstständige Verfahren vorliegen. Nach der Trennung ist grundsätzlich in getrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.[8] Schriftsätze sind daher nur noch den an den jeweiligen Verfahren Beteiligten zuzustellen. Die bis zur Verfahrenstrennung von den Beteiligten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben aber allesamt wirksam und bedürfen nicht der Wiederholung.[9]

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