Rz. 21

Die Kosten des Rechtsstreits bei einer objektiven Klagehäufung werden grundsätzlich auf Grundlage eines einheitlichen Gesamtstreitwerts (Rz. 23) für die verbundenen Streitgegenstände gebildet[1], so dass die objektive Klagehäufung im Hinblick auf die Gebührendegression für den Kläger kostengünstiger ist (Rz. 22). Lediglich in den Fällen, in denen die prozessualen Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, ist gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.[2] In den Fällen der eventuellen Klagehäufung wird der hilfsweise geltend gemachte Antrag gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptantrag nur dann zusammengerechnet, wenn und soweit über ihn entschieden wurde.[3] Betreffen Haupt- und Hilfsantrag allerdings denselben Streitgegenstand, werden die einzelnen Streitwerte nicht zusammenfasst; maßgebend ist, soweit auch über den Hilfsantrag entschieden wurde, ebenfalls gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG der weitergehende Antrag.[4]

 

Rz. 22

Der einheitliche Gesamtstreitwert gilt im Falle der Verbindung nach Klageerhebung durch das FG gem. § 73 FGO allerdings erst vom Zeitpunkt der Verbindung an.[5] D. h. für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten ist der Gesamtstreitwert daher lediglich für die nach der Verbindung entstandenen Gebühren maßgeblich (z. B. für die Terminsgebühr). Die bis dahin bereits verwirkten Verfahrensgebühren für die getrennte Klageerhebung der ehemaligen Einzelverfahren bleiben von der Verbindung unberührt.[6] Da die Gerichtsgebühren nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit der Einreichung der Klage fällig geworden sind, sind die Gerichtsgebühren für die später verbundenen Klageverfahren ebenfalls jeweils getrennt unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelstreitwerte festzusetzen.[7] In diesen Fällen kommt es daher nicht zu der Gebührendegression, die einträte, wenn der Kläger bereits eine zusammengefasste, einheitliche Klageschrift eingereicht hätte und die Streitwerttabelle des § 34 GKG erst auf den addierten Gesamtstreitwert der verbundenen Verfahren angewendet würde.[8]

 

Rz. 23

Der Gesamtstreitwert wird durch Addition der Einzelstreitwerte für den jeweiligen prozessualen Anspruch ermittelt. Hierzu werden die Streitgegenstände jeweils einzeln und ggf. nach unterschiedlichen Regelungen bewertet und zum Gesamtstreitwert zusammengerechnet.[9]

 

Rz. 24

Die Einzelstreitwerte sind auch dann zu addieren, wenn für einzelne Streitgegenstände der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen ist.[10] Die wohl überwiegende Auffassung summiert hingegen die ohne Beachtung des Mindeststreitwerts ermittelten Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG und setzt sodann den Mindeststreitwert nur an, wenn der Gesamtstreitwert geringer ist.[11] Gegen die Auffassung spricht vor allem, dass sich die Regelung des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG ausdrücklich auf den Streitwert bezieht und entsprechend dem Grundsatz des § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände einzeln zu ermitteln sind. Insoweit dürfte auch zu beachten sein, dass es bei einer objektiven Klagehäufung unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten dennoch bei isolierten Streitgegenständen bleibt (Rz. 19). Soweit das FG insoweit sowohl die Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch die materiellen Voraussetzungen des prozessualen Klagebegehrens (Rz. 2) jeweils getrennt zu untersuchen hat (Rz. 20), dürfte es dementsprechend auch dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, für den Wert der richterlichen Entscheidungsfindung jeweils den Mindeststreitwert zu berücksichtigen. Darüber hinaus nimmt der einleitende Wortlaut des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG "in Verfahren" jedenfalls nicht auf den nach § 39 Abs. 1 GKG zu bildenden Gesamtstreitwert Bezug, sondern beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts für die Verfahren "vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit".

 

Rz. 25

Soweit Rechtsanwälte und Steuerberater verpflichtet sind, den für die von ihnen vertretenen Kläger kostengünstigsten Weg der Rechtsverfolgung zu wählen, dürfte der Kläger gegen seinen Prozessbevollmächtigten einen Schadenersatzanspruch haben, sofern dieser von der Möglichkeit der objektiven Klagehäufung i. S. des § 43 FGO keinen Gebrauch gemacht hat und der Kläger deshalb vermeidbare, höhere Kosten für die Rechtsverfolgung aufzuwenden hat.

 

Rz. 26

Bei Trennung der Verfahren nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO fällt – unter Anrechnung des Teils der Verfahrensgebühr, der vor der Trennung insoweit entstanden war – in jedem der neuen Verfahren die Gerichtsgebühr nach §§ 3, 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung auf Grundlage des Einzelstreitwerts erneut an.[12]

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