Rz. 18

Nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO kann das Gericht zuvor verbundene Verfahren auch wieder trennen. Das Gericht kann insoweit die von ihm nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO in einem Verfahren zusammengefassten Klagegegenstände bzw. die Verfahren unterschiedlicher Kläger wieder in getrennt zu verhandelnde und zu entscheidende Einzelverfahren auftrennen. Eine solche Trennung zuvor vom Gericht verbundener Verfahren dürfte regelmäßig in Betracht zu ziehen sein, wenn nachträglich der ursprünglich zur Verbindung der Verfahren angeführte Grund entfallen ist. Ebenso sind zuvor verbundene Verfahren wieder zu trennen, wenn die Voraussetzungen für die vorhergehende Verbindung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO überhaupt nicht vorlagen (unberechtigte Verbindung). Eine Trennung ist allerdings regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Verbindung durch eine Ermessensreduzierung auf Null geboten war.[1]

Nach § 73 Abs. 2 FGO verbundene Verfahren können grundsätzlich auch nicht wieder getrennt werden (Rz. 17), es sei denn, dass sich nachträglich herausstellt, dass auf eine notwendige Beiladung bzw. Verbindung hätte verzichtet werden können.[2]

 

Rz. 19

Die Entscheidung des Gerichts, mehrere bei ihm anhängige (verbundene) Verfahren wieder zu trennen, erfolgt ebenfalls gem. § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Rz. 3). Weitere Einzelheiten dazu s. Rz. 22ff.

[1] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 73 FGO Rz. 30.
[2] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 73 FGO Rz. 30.

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