Rz. 17

Das Verbot der Klageänderung im Rechtsmittelverfahren nach § 123 FGO betrifft nur die Klageänderung nach § 67 FGO, nicht aber die durch § 68 FGO eintretende gesetzliche Klageänderung (s. § 123 FGO Rz. 2). Die Klageänderung durch § 68 FGO tritt in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens, auch im anhängigen Rechtsmittelverfahren, also im Revisionsverfahren[1] oder im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, ein[2]. Dies gilt selbst dann, wenn nur die beklagte Finanzbehörde das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 127 FGO Rz. 1 m. w. N.).

 

Rz. 17a

Ist die Klageänderung nach § 68 FGO im Revisionsverfahren erfolgt, so gilt für die Entscheidung des BFH § 127 FGO. Hiernach kann der BFH das angefochtene, gegenstandslose (st. Rspr., BFH v. 15.3.2007, I R 29/05, BFH/NV 2007, 1076) Urteil über den "Erstbescheid" aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über den "neuen Verwaltungsakt" an das FG zurückverweisen. In der "neuen Sache" entscheidet der BFH über den ursprünglichen Streitstoff aufgrund der Tatsachenfeststellung des FG. Der BFH muss gem. § 127 FGO die Sache an das FG zurückverweisen, wenn sich durch den "neuen Verwaltungsakt" neue Streitpunkte ergeben und die Sache nun nicht mehr spruchreif ist (s. § 127 FGO Rz. 5; st. Rspr., BFH v. 25.1.1989, I R 289/83, BStBl II 1989, 620). Der BFH kann jedoch, wenn die Sache spruchreif ist, sich also durch den "neuen Verwaltungsakt" die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs nicht geändert haben, über die streitigen Rechtsfragen selbst entscheiden und braucht die Sache nicht nach § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen (s. § 127 FGO Rz. 3; BFH v. 19.12.2007, IX R 11/06, BStBl II 2008, 519; BFH v. 17.1.2008, VI R 44/07, BFH/NV 2008, 666; BFH v. 2.7.2008, XI R 70/06, BFH/NV 2009, 223).

 

Rz. 17b

Ist die Klageänderung nach § 68 FGO im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision erfolgt, ist § 127 FGO entsprechend anzuwenden (s. § 127 FGO Rz. 9; BFH v. 18.12.2003, II B 31/00, BStBl II 2004, 237; BFH v. 20.11.2008, VII B 340/06, BFH/NV 2008, 581).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge