Rz. 45

Bei einer Leistungsklage verlangt die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens Angaben dazu, welche konkrete Leistung (bzw. Unterlassen) begehrt wird und unter welchem Gesichtspunkt ein Anspruch hierauf bestehen soll. Bei einer Feststellungsklage ist darzulegen, welches konkrete Rechtsverhältnis betroffen ist oder aufgrund welcher Umstände die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt werden soll.

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