Rz. 6

§ 60 FGO regelt die Voraussetzungen der Beiladung im Verfahren der Finanzge­richtsbarkeit (Rz. 2). Wird der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO durch besonderes Gesetz eröffnet, so können nach § 160 FGO in diesem Gesetz die Voraussetzungen für die Beiladung abweichend von § 60 FGO geregelt werden.

Die Rechtswirkung der Beiladung (Rz. 31) folgt aus dem Beiladungsbeschluss (Rz. 46). Sie tritt auch dann ein, wenn ein Beiladungsgrund (Rz. 4) nicht vorlag und nur fehlerhaft angenommen worden ist[1].

 

Rz. 6a

Das Steuergeheimnis steht einer Beiladung nicht entgegen, da die Öffnung in dem gebotenen Umfang durch den Zweck der Beiladung (Rz. 3) gerechtfertigt ist[2]. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Beiladung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen[3]. Bei der einfachen Beiladung (Rz. 11) hat das Steuergeheimnis regelmäßig Vorrang, wenn der Kläger der Beiladung widerspricht[4]. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall ein anderes Ergebnis aufgrund des möglicherweise gegebenen Gewichts öffentlicher Belange und der Interessen der Hauptbeteiligten gerechtfertigt erscheint[5].

Da der Kläger bei der einfachen Beiladung vor Erlass des Beiladungsbeschlusses zu hören ist (Rz. 43), kann er ggf. durch die Rücknahme der Klage die Beiladung und damit die Offenbarung verhindern (Rz. 6b).

[1] Rz. 31; vgl. entspr. BFH v. 29.5.2001, VIII R 10/00, BFH/NV 2001, 1498.
[2] § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO; vgl. auch BFH v. 17.8.1978, VII B 30/78, BStBl II 1979, 25.
[3] Rz. 44; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 FGO Rz. 4.
[4] BFH v. 17.8.1978, VII B 30/78, BStBl II 1979, 25; BFH v. 8.7.2004, VII B 90/04, BFH/NV 2004, 1659.
[5] BFH v. 28.12.1998, VII B 280/98, BFH/NV 1999, 815.

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