Rz. 34

Auch außerhalb des Bereichs der Büroorganisation sind meist strengere Anforderungen an das Verhalten des steuerlichen oder sonstigen Rechtsberaters als an das des Vertretenen oder anderer Vertreter zu stellen. Rechtsunkenntnis des Beraters ist grundsätzlich nicht entschuldbar (BFH v. 8.2.1977, VIII B 22/76, BStBl II 1977, 313; BFH v. 5.6.1985, VII R 65/85, BFH/NV 1986, 161; BFH v. 11.3.1986, IX R 5/81, BFH/NV 1986, 544; BFH v. 16.9.1988, VI B 118/88, BFH/NV 1989, 245; BFH v. 29.5.1992, VII B 14/92, BFH/NV 1993, 34; s. auch Rz. 20r). Das gilt sowohl für das materielle als auch für das Verfahrensrecht. Bei fehlenden Kenntnissen muss der Berater sich informieren[1]. Während ein Irrtum über eine verfahrensrechtliche Situation für den Vertretenen selbst unverschuldet sein kann, ist ein entsprechender Fehler eines steuerlichen oder sonstigen Rechtsberaters stets verschuldet. So ist bei Änderung der Rechtslage im Verfahrensrecht durch Gesetzesänderung, wie z. B. für die Einlegung der Revision, von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu fordern, dass sie sich Kenntnisse über das Verfahrensrecht verschaffen, wenn sie sie nicht bereits besitzen. Das gilt insbesondere für den Fall, in dem ihnen aus einer ordnungsgemäßen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung entsprechende Hinweise zugänglich waren[2]. Der Irrtum über eine materiell-rechtliche Frage ist grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund (vgl. Rz. 20r). Er kann jedoch unter besonderen Umständen im Einzelfall auch beim steuerlichen Berater entschuldbar sein, wenn die Rechtslage in hohem Maß unsicher ist und die Frist versäumt wird, weil der Betroffene aufgrund vertretbarer rechtlicher Erwägungen die fristgerechte Einlegung des Rechtsbehelfs unterlässt[3].

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