Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einlegung der Revision und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über Regeln des Verfahrensrechts

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Einlegung der Revision beim Bundesfinanzhof wahrt die Revisionsfrist nicht; sie ist wirkungslos (Anschluß an BFH-Beschluß vom 15. Januar 1973 VIII R 14/82, BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246).

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in einem solchen Fall einem Beteiligten nicht gewährt werden, der durch einen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe vertreten wird, da dieser das einschlägige Verfahrensrecht kennen muß.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Auf das ihm am 18. März 1981 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 21. April 1981 (Dienstag nach Ostern) beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision ein. Der BFH sandte die Revisionsschrift noch am selben Tage an das FG und schickte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Durchschrift seines Anschreibens. Das FG erhielt die Revisionsschrift am folgenden Tage. Der Kläger stellte keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) wegen Versäumung der Revisionsfrist.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim FG einzulegen (§ 120 Abs. 1 FGO). Nachdem das angefochtene Urteil des FG dem Kläger am 18. März 1981 zugestellt worden war, lief die Revisionsfrist für ihn am 21. April 1981 (Dienstag nach Ostern) ab (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Seine Revisionsschrift ging jedoch beim FG erst einen Tag später, am 22. April 1981 und damit verspätet ein. Die Einlegung der Revision beim BFH wahrt die Frist nicht; sie ist wirkungslos (BFH-Beschluß vom 15. Januar 1973 VIII R 14/82, BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat dies nicht beantragt. Seine Prozeßbevollmächtigten hätten die Versäumung der Revisionsfrist infolge der fehlerhaften Einlegung der Revision beim BFH jedoch spätestens aus dem ihnen in Durchschrift übersandten Schreiben des BFH an das FG vom 21. April 1981 erkennen müssen. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO scheidet im Hinblick darauf aus, daß ein geschäftsmäßig mit der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten beauftragter Prozeßbevollmächtigter das einschlägige Verfahrensrecht kennen muß.

Somit war die Revision durch Beschluß nach § 126 Abs. 1 FGO mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 544

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