Rz. 16

Nach § 55 Abs. 1 FGO ist weiter das Gericht oder die Behörde zu bezeichnen, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist. Dies erfordert die Bezeichnung des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts bzw. der Behörde.[1] Anzugeben ist deren Name und Sitz, wobei der BFH zuletzt offengelassen hat, ob die Bezeichnung des Sitzes auch die Angabe der postalischen Anschrift erfordert.[2] Die Rechtsbehelfsbelehrung ist jedenfalls nicht unrichtig i. S. d. § 55 Abs. 2 FGO, weil das dort benannte Gericht ohne dessen Faxnummer oder dessen Internet-Verbindung angegeben ist.[3] Ist die Belehrung Anlage zu einer Rechtsbehelfsentscheidung, aus der sich der Sitz eindeutig ergibt, reicht dies aus, auch wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst eine solche Bezeichnung fehlt.[4] Rechtsfehlerhaft ist die Belehrung, wenn das darin genannte Gericht für den konkreten Rechtsbehelf örtlich oder sachlich nicht zuständig ist; so z. B. wenn die dem Urteil des FG beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthält, dass die Nichtzulassungsbeschwerde beim FG einzulegen sei.[5]

 

Rz. 17

Nicht erforderlich ist, dass sowohl über die Möglichkeit der Klageerhebung bei Gericht als auch darüber belehrt wird, dass stattdessen die Klage bei der Behörde angebracht werden kann.[6] Es reicht vielmehr aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eine der beiden alternativen Möglichkeiten benennt. Die unterlassene Angabe des Gerichts ist folglich unschädlich, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die Klageschrift fristwahrend bei der Finanzbehörde eingereicht werden kann.[7] Insoweit genügt es, wenn die Behörde nach § 47 Abs. 2 FGO genannt wird, die den Verwaltungsakt oder die Entscheidung erlassen hat.[8] Umgekehrt ist ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Anbringung der Klage bei der Finanzbehörde nach § 47 Abs. 2 FGO entbehrlich, wenn auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim zuständigen FG hingewiesen wird.[9]

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