Rz. 68

§ 52a Abs. 5 S. 2 FGO sieht vor, dass der Absender eine automatisierte Eingangsbestätigung erhält. Diese ist von dem Absender zu überprüfen. Hat der Absender eine solche Empfangsbestätigung erhalten, kann er hieraus auf einen wirksamen Eingang schließen.[1] Geht keine automatisierte Empfangsbestätigung bei dem Absender ein, hat der Absender die Pflicht, sich über den Eingang zu erkundigen bzw. sich darum zu kümmern, ob weitere Bemühungen für die erfolgreiche Übermittlung erforderlich sind.[2] Versäumt der Absender dies, kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

 

Rz. 69

Bei der Nutzung von De-Mail ist zudem vorgesehen, dass der Absender selbst die Versandoption "Eingangsbestätigung" wählen kann.[3] Diese Option bei De-Mail ist allerdings unabhängig von der automatisierten Eingangsbestätigung durch die Empfangseinrichtung des Gerichts. Wird diese Option genutzt und erfolgt keine Eingangsbestätigung, hat der Absender wie im Fall des Fehlens der automatisierten Eingangsbestätigung die Pflicht, sich über den Eingang zu erkundigen bzw. sich darum zu kümmern, ob weitere Bemühungen für die erfolgreiche Übermittlung erforderlich sind. Versäumt der Absender dies, kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 14 m. w. N.
[2] BT-Drs. 17/12634, 26.
[3] § 5 Abs. 8 De-Mail Gesetz.

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