Rz. 64

Als Eingangszeitpunkt bestimmt § 52a Abs. 5 S. 1 FGO den Zeitpunkt, zu dem das elektronische Dokument auf der Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, die für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmt ist. Die Empfangseinrichtung muss nicht der sog. Client-Server des adressierten Gerichts sein, sondern kann auch ein zentraler (landes- oder bundesweiter oder auch gerichtsübergreifender) Eingangsserver sein.[1] Ggf. kann eine Empfangseinrichtung auch gerichtsübergreifend eingerichtet sein.[2] Es kommt für die Rechtzeitigkeit des Eingangs danach nicht darauf an, wann das elektronische Dokument von der Empfangseinrichtung an das adressierte Gericht weitergeleitet oder wann das elektronische Dokument bei führender Papierakte dort ausgedruckt wurde.

 

Rz. 65

Das Risiko für den Eingang bei Gericht trägt der Absender.[3] Es genügt allerdings, dass das elektronische Dokument auf der Empfangseinrichtung gespeichert ist. Nicht entscheidend für den Eingangszeitpunkt ist, ob es geöffnet, gelesen oder weiterverarbeitet wurde.[4] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn infolge einer technischen Störung auf Seiten der Justiz das elektronische Dokument nicht auf der Empfangseinrichtung gespeichert wird.[5] Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.[6] Allerdings sieht § 52d S. 3 FGO für Rechtsanwälte und Behörden seit 1.1.2022 (für Steuerberater ab 1.1.2023) vor, dass in solchen Fällen trotz der aktiven Nutzungspflicht die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist, dann aber die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist.[7] Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung – außer in dem Sonderfall des § 52a Abs. 6 FGO – ist zu gewähren, wenn der Absender nicht die technischen Voraussetzungen der Einreichung elektronischer Dokumente einhält oder aber den ggf. erforderlichen sicheren Übermittlungsweg nicht nutzt.[8]

Rz. 66 – 67 einstweilen frei

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 33.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 33; vgl. z. B. Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 1/2018 v. 16.1.2018 (Az. 1031/1/1-A-056.01), Hamburgisches Justizverwaltungsblatt – HmbJVBl – 2018, 76ff.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 30, Rz. 36; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 14.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 36.
[5] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 36; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 122.
[6] BT-Drs. 17/12634, 27.
[8] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 36; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 14 m. w. N.; BT-Drs. 17/12634, 27.

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