Rz. 21

"Klagebevollmächtigter" i. S. d. § 48 Abs. 2 FGO ist zunächst der "gemeinsame Empfangsbevollmächtigte" i. S. v. § 183 Abs. 1 S. 1 AO oder § 6 Abs. 1 S. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO[1]. Hierdurch werden diese zur Vereinfachung der Bekanntgabe von einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (Rz. 2) gedachten Regelungen[2] zugleich zur Vereinfachung des Klageverfahrens genutzt.

Die Finanzbehörde kann aufgrund der Empfangsvollmacht Feststellungsbescheide gem. § 183 Abs. 3 S. 1 AO an den Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für die Feststellungsbeteiligten bekannt geben. Diese Rechtswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn der Empfangsbevollmächtigte oder der jeweilige Feststellungsbeteiligte die Vollmacht widerruft. Bis zum Zugang des Widerrufs bei der Finanzbehörde ist die Empfangsvollmacht rechtswirksam[3]. Der Widerruf schon eines einzelnen Feststellungsbeteiligten verhindert die Klagebefugnis, da kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter (Rz. 22a) mehr vorhanden ist[4].

 

Rz. 22

Die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten nach § 48 Abs. 2 FGO besteht nur, wenn diesem eine Empfangsvollmacht erteilt und dies der Finanzbehörde mitgeteilt worden ist[5]. Die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten erfolgt durch ausdrückliche, aber nicht formgebundene Vollmacht jedes einzelnen Feststellungsbeteiligten[6]. Die Klagebefugnis ergibt sich nicht aus der Abgabe der Feststellungserklärung[7]. Die Steuererklärungspflicht bewirkt keine Erweiterung der Rechtsbehelfsbefugnis[8]. Zur Erteilung einer "gemeinsamen Empfangsvollmacht" i. d. S. sind die Feststellungsbeteiligten nicht verpflichtet. Fehlt die Bestellung, so ergibt sich für die Finanzbehörde die Möglichkeit der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 S. 2, 3 AO (Rz. 24, 27).

 

Rz. 22a

Die Empfangsvollmacht muss von allen Feststellungsbeteiligen gemeinsam für einen Empfangsbevollmächtigten erfolgen. Haben von mehreren Feststellungsbeteiligten nur einer oder einige Feststellungsbeteiligte einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so tritt die Rechtsfolge des § 48 Abs. 2 FGO nicht ein[9]. Der Austritt von Feststellungsbeteiligten aus der Personenvereinigung berührt die Rechtsstellung des "gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten" nicht. Bei Eintritt eines Feststellungsbeteiligten muss dieser eine Empfangsvollmacht für den "gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten" erteilen[10].

 

Rz. 22b

Die aufgrund der Empfangsvollmacht gegebene Befugnis Feststellungsbescheide gem. § 183 Abs. 3 S. 1 AO an den Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für die Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben (Rz. 21), gilt gem. § 183 Abs. 3 S. 2 AO selbst dann, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr besteht, dass ein Feststellungsbeteiligter ausgeschieden ist oder zwischen der Personenvereinigung und dem Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, und die Finanzbehörde demgemäß nach § 183 Abs. 2 AO eine Einzelbekanntgabe vornehmen sollte[11].

 

Rz. 23

Das FG hat, neben der ordnungsgemäßen Belehrung (Rz. 18), die Klagebefugnis durch das Bestehen der Empfangsvollmacht im Zeitpunkt der Klageerhebung und für das gesamte Klageverfahren[12] von Amts wegen zu prüfen[13].

[1] VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der AO v. 19.12.1986 (BGBl I 1986, 2663); zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2011 (BGBl I 2011, S. 3044).
[4] v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 97 m. w. N.
[8] Frotscher, in Schwarz, AO, § 183 AO Rz. 176.
[9] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 22; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 108; a. A. Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 352 AO Rz. 9.
[10] Frotscher, in Schwarz, AO, § 183 AO Rz. 7; Heinke, DStZ 1997, 558, 559.
[11] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 216; a. A. Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 352 AO Rz. 26/1; Brockmeyer, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 352 AO Rz. 11; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 20. Aufl. 2011, § 352 AO Rz. 11; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 99.
[12] Heinke, DStZ 1997, 558, 560.
[13] Rz. 20 entsprechend; Sächsisches FG v. 2.8.2004, 7 V 2267/03, Haufe-Index 1277761 für die Abgrenzung zur Prozessvollmacht.

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