Rz. 24

Ist ein "gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter" (Rz. 20–23) nicht bestellt[1], so erlangen die nach § 183 Abs. 1 S. 2 AO "fingierten Empfangsbevollmächtigten" die Rechtsstellung des "Klagebevollmächtigten" i. S. v. § 48 Abs. 2 FGO. Als "fingierter Empfangsbevollmächtigter" kommt im Rahmen des § 48 Abs. 2 FGO nur ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter in Betracht, der nicht Vermögensverwalter i. S. v. § 34 AO ist[2]. Die Verwaltungsberechtigung folgt aus den Vereinbarungen zwischen den Feststellungsbeteiligten.

Diese Rechtslage tritt allerdings nur nach Belehrung (Rz. 18) ein.

Diese Rechtslage tritt zudem nur für die Feststellungsbeteiligten ein, die der Finanzbehörde gegenüber der Klagebefugnis des so bestimmten Empfangsbevollmächtigten nicht widersprechen.

 

Rz. 25

Der Widerspruch wird in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 3 S. 2 AO erst wirksam, wenn er der Finanzbehörde zugegangen ist. Dies ist die Finanzbehörde, gegen die nach § 63 FGO die Klage (Rz. 5) zu richten ist.

Der Widerspruch kann formfrei erfolgen, aus Gründen der Rechtssicherheit ist allerdings die Schriftform angeraten.

 

Rz. 26

Das FG hat von Amts wegen bei der Zulässigkeitsprüfung der Klage (Rz. 5) die Rechtsstellung zu prüfen (Rz. 20, 23). Fehlt die Belehrung (Rz. 18) oder liegt ein Widerspruch vor, so fehlt dem Empfangsbevollmächtigten die Klagebefugnis.

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