Rz. 16

Klage und Revision können für den bedürftigen Rechtsuchenden ein erhebliches Kostenrisiko bedeuten. Häufig wird er daher die Entscheidung, zu klagen oder ins Rechtsmittel zu gehen, von der Entscheidung über seinen zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe abhängig machen wollen. Bevor das Gericht entschieden hat, kann aber die für die jeweilige Verfahrenshandlung geltende Frist abgelaufen sein.

Im Verfahren vor dem BFH ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[1] zu gewähren, wenn jedenfalls innerhalb der betreffenden Frist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist und die nach § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen, vor allem die Bedürftigkeitserklärung auf amtlichem Vordruck, vorgelegt worden sind.[2]

Ob dies auch für das Klageverfahren gilt, für das eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht vorgeschrieben ist und das deshalb nicht zu einem erheblichen Kostenrisiko des bedürftigen Beteiligten führt, ist zu verneinen.[3] War jedoch der Antragsteller durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und hält das Gericht dessen Beiordnung für erforderlich, muss auch hier Wiedereinsetzung gewährt werden.[4]

Einem nicht nach § 62 Abs. 4 FGO vertretenen Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn er alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare unternommen hat, um seiner Darlegungspflicht, insbesondere seiner Erklärungspflicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, nachzukommen.[5]

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor, beginnt die zweimonatige Frist für die Nachholung der Begründung[6] mit Zustellung des Beschlusses.[7]

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