Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung des Antrages auf PKH bei versäumter Klagefrist

 

Leitsatz (NV)

Keine hinreichenden Erfolgsaussichten einer Prozeßkostenhilfe-Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG nicht fristgerecht Klage erhebt.

 

Normenkette

ZPO § 114; FGO § 142

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist, weil die Bfin. nicht durch einen der in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des FG genannten Prozeßbevollmächtigten vertreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG); denn die Prozeßführung der Bfin., für die sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat, hätte keine ausreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO, § 114 ZPO). Die Bfin. hat beim FG lediglich Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt, ohne innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung auch Klage zu erheben (vgl. § 47 FGO). Sie könnte, auch wenn ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt würde, nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist erhalten; denn sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten (vgl. § 56 FGO). Die Bfin. meint zwar, das finanzgerichtliche Verfahren sei nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die eine Klageerhebung vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderlich machen könnten. Sie verkennt dabei aber, daß der Kl. vor dem FG weder durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten sein muß noch daß im finanzgerichtlichen Verfahren Prozeßkostenvorschüsse geleistet werden müssen. Die Klage zum FG kann sogar zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden (vgl. § 64 Abs. 1 FGO). Damit stehen einer Klage zum FG keine Hindernisse entgegen, die deren fristgerechte Erhebung unmöglich oder unzumutbar machen würden. Deshalb hat die Bfin. die Klagefrist schuldhaft versäumt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1985, 99

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