2.1.1.1 Allgemeines

 

Rz. 6

Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z. T. oder nur in Raten aufbringen kann.[1]

Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind nach der Legaldefinition des § 117 Abs. 2 ZPO Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten.

2.1.1.2 Einsatz des Vermögens

 

Rz. 7

Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat der Beteiligte (zunächst) sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist ab 1.1.2005 nach den Voraussetzungen des § 90 SGB XII zu beurteilen. Zum Vermögen i. S. d. SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Reicht dies aus, den Prozess zu führen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.[1]

 Vom Einsatz oder Verwertung des Vermögens darf allerdings nicht abhängig gemacht werden sog. Schonvermögen. Dazu zählen gem. Abs. 2:

  • Vermögen, das dem Antragsteller aus staatlich geförderten Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands erbracht wird (Nr. 1);
  • Vermögen, das aus einer steuerlich geförderten Ansammlung von Kapital stammt und der Altersversorgung dient (Nr. 2);
  • Vermögen, das für die nachweislich baldige Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Grundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet wäre (Nr. 3);
  • Hausrat in angemessenem Umfang, unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse (Nr. 4);
  • Gegenstände, die für die Berufsausübung oder -ausbildung unentbehrlich sind (Nr. 5);
  • Erbstücke, deren Veräußerung für die Nachsuchenden oder ihre Familie eine besondere Härte bilden würde (Nr. 6);
  • Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, ausgenommen Luxusgüter (Nr. 7);
  • ein angemessenes Hausgrundstück, das von dem Nachsuchenden und nach seinem Tod von seinen Angehörigen bewohnt werden soll (Nr. 8);
  • kleinere Barbeträge, ggf. abhängig von einer besonderen Notlage der nachfragenden Person (Nr. 9).

Besteht Versicherungsschutz für die Prozesskosten, der seit einiger Zeit von den Rechtsschutzversicherern auch für Privatpersonen angeboten wird, ist gewöhnlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.[2] Dagegen wird von einem bedürftigen Beteiligten i. d. R. nicht zu verlangen sein, sich um einen Kredit zu bemühen, der ihm wohl auch wegen seiner Vermögenslage kaum bewilligt werden wird. Nur soweit die Kosten vier Monatsraten nicht überschreiten, wird den Beteiligten zugemutet, sie selbst zu tragen und das eigene Vermögen einzusetzen oder notfalls einen Kredit aufzunehmen.[3] Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller die Vermögenslosigkeit in Kenntnis eines Klageverfahrens durch wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten selbst herbeigeführt hat.[4]

2.1.1.3 Einsatz des Einkommens

 

Rz. 8

Soweit der Beteiligte die Prozesskosten aus seinem – verwertbaren – Vermögen nicht tragen oder ihm dies nicht zugemutet werden kann, ist zu prüfen, ob sein Nettoeinkommen hierzu heranzuziehen ist.

Die Höhe der ihm nach dem Gesetz zumutbaren Belastung[1] hängt sowohl von seinem (Monats-)Einkommen als auch von der Zahl der von ihm gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ab. Sie hängt auch ab von der Möglichkeit, sich die Kosten der Rechtsverfolgung von Dritten zu verschaffen. So ist der Ehegatte regelmäßig verpflichtet, die Kosten eines die persönlichen Angelegenheiten betreffenden Rechtsstreits seines Partners zu tragen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist.[2]

Die Prozesskosten sind in Raten zu tilgen. Da die Zahl der Raten auf 48 Monatsraten beschränkt ist, kann dies zu einer teilweisen Freistellung von den Kosten führen, wenn diese innerhalb der 48 Monate nicht getilgt werden können. Dies gilt für die Gesamtkosten des Verfahrens, unabhängig von der Zahl der Rechtszüge.

Prozesskostenhilfe wird dagegen nicht gewährt, wenn die Kosten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht überschreiten[3], da zu unterstellen ist, dass dem Beteiligten zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen und notfalls den kurzen Zeitraum durch einen Kredit zu überbrücken. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, werden keine Raten festgesetzt.

[2] §§ 1360a Abs. 4 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO; BFH v. 13.5.2014, XI 4/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1222.

2.1.1.4 Einkommensermittlung

 

Rz. 9

Das für die Anwendung der Tabelle maßgebende einsetzbare Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII (ab 1.1.2005...

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