Rz. 8

Soweit der Beteiligte die Prozesskosten aus seinem – verwertbaren – Vermögen nicht tragen oder ihm dies nicht zugemutet werden kann, ist zu prüfen, ob sein Nettoeinkommen hierzu heranzuziehen ist.

Die Höhe der ihm nach dem Gesetz zumutbaren Belastung[1] hängt sowohl von seinem (Monats-)Einkommen als auch von der Zahl der von ihm gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ab. Sie hängt auch ab von der Möglichkeit, sich die Kosten der Rechtsverfolgung von Dritten zu verschaffen. So ist der Ehegatte regelmäßig verpflichtet, die Kosten eines die persönlichen Angelegenheiten betreffenden Rechtsstreits seines Partners zu tragen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist.[2]

Die Prozesskosten sind in Raten zu tilgen. Da die Zahl der Raten auf 48 Monatsraten beschränkt ist, kann dies zu einer teilweisen Freistellung von den Kosten führen, wenn diese innerhalb der 48 Monate nicht getilgt werden können. Dies gilt für die Gesamtkosten des Verfahrens, unabhängig von der Zahl der Rechtszüge.

Prozesskostenhilfe wird dagegen nicht gewährt, wenn die Kosten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht überschreiten[3], da zu unterstellen ist, dass dem Beteiligten zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen und notfalls den kurzen Zeitraum durch einen Kredit zu überbrücken. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, werden keine Raten festgesetzt.

[2] §§ 1360a Abs. 4 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO; BFH v. 13.5.2014, XI 4/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1222.

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